Preisangabenverordnung gilt auch für Rechtsanwaltswerbung
Rechtsanwälte, die sich dafür entscheiden, in Werbematerialien (u.a. Printanzeigen, Internetwerbung) ihre Leistungen an Verbraucher unter Angabe von Preisen zu bewerben, haben die Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten. Dies bedeutet insbesondere, dass die angegebenen Preise als Gesamtpreise angegeben werden müssen, deren Betrag die Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile enthält (§ 1 (1) 1 PAngV). Die Angabe von Nettopreisen, auch soweit „zzgl.