Ausbildung
Ausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten
Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg ist zuständige Stelle für die Ausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten in ihrem Bezirk (§ 71 Abs. 4 BBiG). Sie führt das Ausbildungsverzeichnis und nimmt Prüfungen ab. Sie ist aber auch Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Ausbildung und bei Problemen während der Ausbildung.
Die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten erfolgt im dualen System, d.h. neben der praktischen Ausbildung in der Kanzlei wird an 1 – 2 Tagen in der Woche die Berufsschule besucht. Berufsschulunterricht für die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten gibt es in Nürnberg, Regensburg und Straubing.
Nach dem ersten Ausbildungsjahr, spätestens aber nach 18 Monaten, muss eine Zwischenprüfung abgelegt werden.
Am Ende der Ausbildung steht die Abschlussprüfung, die aus zwei Teilen, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht. Die Ausbildung endet grundsätzlich mit dem Tag des Bestehens der mündlichen Prüfung bzw. der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Zu Beginn der Ausbildung muss der Ausbilder einen Ausbildungsplan erstellen (§ 5 Abs. 2 ReNoPatAusbV). Ein Muster finden Sie hier.
Während der Ausbildung muss der/die Auszubildende einen Ausbildungsnachweis das sogenannte Berichtsheft (Muster) führen, § 14 Abs. 2 S. 1 BBiG. Dieses muss vom Ausbilder regelmäßig kontrolliert werden. Die Vorlage eines sachlich und formal vollständigen Ausbildungsnachweises ist gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 PO Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten dauert in der Regel 3 Jahre.
Verkürzung
Die Ausbildung kann gem. § 8 Abs. 1 BBiG unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. Beispiele hierfür sind:
- Fachhochschulreife oder Hochschulreife (bis zu 12 Monate)
- Realschul- oder gleichwertigem Abschluss (bis zu 6 Monate)
- Auszubildende sind über 21 Jahre (bis zu 12 Monate)
- abgeschlossene Berufsausbildung (bis zu 12 Monate)
Es können auch mehrere Verkürzungsgründe nebeneinander Berücksichtigung finden. Die Mindestzeit der
Ausbildung muss aber in jedem Fall mindestens 18 Monate betragen. Eine Verkürzung auf 18 Monate ist jedoch nur in Ausnahmefällen nach vorherigem Antrag möglich und wird für jeden Einzelfall gesondert geprüft.
Bitte beachten zudem:
- Der Verkürzungsantrag muss vom Ausbilder gestellt und unterzeichnet werden. Dies kann formlos gegenüber der Rechtsanwaltskammer Nürnberg unter Angabe des Verkürzungsgrundes erfolgen.
- Bei einer Verkürzung aufgrund eines bestimmten Schulabschlusses oder aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung muss eine Kopie des Abschlusszeugnisses übersandt werden.
- Ein Verkürzungsantrag kann jederzeit gestellt werden – d.h. sowohl zu Beginn als auch während eines bestehenden
Ausbildungsverhältnisses.
Verlängerung
Ausnahmsweise kann die Ausbildungszeit verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Als Ausnahmegründe sind z.B. anzusehen: erkennbare, schwere Mängel in der Ausbildung, längere vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten, sowie körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden.
Teilzeitausbildung
Teilzeitausbildungen sind seit dem 01.01.2020 auch ohne besondere Begründung auf Antrag möglich. Bitte beachten Sie, dass sich die Ausbildungszeit jedoch entsprechend der Teilzeit verlängert, maximal auf einen Zeitraum von viereinhalb Jahren.
Alle Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung zum Thema Teilzeitausbildung.
Ausbildungsvergütung
Nach § 17 Abs. 1 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat beschlossen, folgende Empfehlungen zur Angemessenheit der Höhe der Ausbildungsvergütung auszusprechen:
Ausbildungsverträge, die bis zum 31.12.2025 beginnen:
- Ausbildungsjahr: 1.100,00 €
- Ausbildungsjahr: 1.200,00 €
- Ausbildungsjahr: 1.300,00 €
Ausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2026 beginnen:
- Ausbildungsjahr: 1.150,00 €
- Ausbildungsjahr: 1.250,00 €
- Ausbildungsjahr: 1.350,00 €
Wegen Unangemessenheit der Vergütung kann keine Eintragung im Ausbildungsverzeichnis erfolgen, wenn die vorstehenden Empfehlungen zur Ausbildungsvergütung um mehr als 20% unterschritten werden (vgl. BAG, Urteil vom 29. April 2015 – 9 AZR 108/14).
Einstiegsqualifizierung EQ
EQ ist eine Qualifizierungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit in Form eines sozialversicherungspflichtigen Praktikums vor der Ausbildung mit dem Ziel, Jugendliche und junge Erwachsene an eine Ausbildung im Betrieb heranzuführen und ihnen so den (Wieder-) Einstieg in die betriebliche Ausbildung zu erleichtern.
Gefördert werden Praktika mit einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten, die teilweise auf die anschließende Ausbildung angerechnet werden können. Voraussetzung ist ein Vertrag gem. § 26 BBiG, in dem die Inhalte der EQ definiert werden. Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag einen Zuschuss zur monatlichen Vergütung zuzüglich eines pauschalierten Anteils zur Sozialversicherung erhalten. Die Förderung beginnt frühestens ab 1. Oktober. Ein vorzeitiger Beginn der Maßnahme ab 1. August ist ggf. möglich.
Weitere Informationen sowie das Kontaktformular der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier.
Förderprogramm „Fit for Work“
Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die Ausbildungschancen von Jugendlichen, die einem besonderen Wettbewerb unterliegen, durch das Programm Fit for Work. Die Förderprogramme werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziert. Zweck der Förderung ist es, die Chancen auf eine betriebliche Ausbildungsstelle für junge Menschen zu erhöhen, die Schwierigkeiten haben, einen Ausbildungsplatz zu finden (z.B. aufgrund der persönlichen Lebenslage, wegen Bildungs- und Qualifizierungsdefiziten oder geringen sozialen und persönlichen Kompetenzen).
Der Ausbildungsbetrieb kann für Ausbildungsverhältnisse bis zu 16 Monate einen Zuschuss in Höhe von monatlich 360 Euro erhalten, insgesamt also bis zu 5.760 Euro. Damit soll der zusätzliche Aufwand teilweise ausgeglichen werden, den die Betriebe im Rahmen der Ausbildungsverhältnisse mit benachteiligten Menschen leisten. Der Förderantrag muss bis spätestens drei Monate nach Beginn der Berufsausbildung bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Zur Zielgruppe der Förderung zählen junge Menschen bis zu einem Alter von 25 Jahren, die deutsche Staatsangehörige oder Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sind. Auch für geflüchtete Jugendliche mit Aufenthaltserlaubnis ist eine Förderung möglich, wenn und soweit die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Förderhinweise vorliegen. Eine Förderung ist unabhängig vom Alter der benachteiligten Menschen auch möglich bei der Erstausbildung von benachteiligten Menschen im Rahmen einer Teilzeitausbildung. Der Projektantrag ist innerhalb der Frist ausschließlich elektronisch über die Datenbank ESF Bavaria 2021 zu stellen.
Weitere Informationen sowie die Förderrichtlinien finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
Vermittlung
Wenn Schwierigkeiten am Ausbildungsplatz bestehen, bietet die Rechtsanwaltskammer gerne Gesprächsmöglichkeiten an. Sie erreichen Frau Halter oder einen anderen kompetenten Ansprechpartner über die Rufnummer 0911/9263330. Das Gespräch wird selbstverständlich vertraulich behandelt.
Bei Bedarf vermitteln wir auch gerne zwischen dem Auszubildenden und seinem Ausbilder, um gemeinsam nach einer Lösung der Probleme zu suchen.
Schlichtungsausschuss (§ 111 ArbGG)
Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Er muss vor einer etwaigen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung eingeschaltet werden.