Werbung

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Anwaltliche Werbung

Gemäß § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfalle gerichtet ist. Diese Regelung wird durch die §§ 6 – 10 BORA konkretisiert.

In ihrer Sitzung am 26.05.2025 hat die 8. Satzungsversammlung eine Neufassung der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen. Die Beschlüsse wurden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigt und auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) veröffentlicht. Sie werden am 01.12.2025 in Kraft treten.

 

Grenzen der anwaltlichen Werbung

Auch die anwaltliche Werbung findet ihre Grenzen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darüber hinaus enthält die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) klarstellende Vorgaben: