Antragsformulare
Formulare und Erläuterungen
Hier finden Formulare und Erläuterungen rund um die Zulassung und Ihre Mitgliedschaft.
Antrag auf Zulassung
Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag auf Zulassung als Rechtsanwältin bzw. als Rechtsanwalt das
Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:
- aktuelles Foto
- vollständiger Lebenslauf
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
- Prüfungszeugnis (Vorlage im Original bei der Vereidigung)
- ggf. Fortbildungsnachweis gem. § 43 f BRAO
Mit Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 € fällig. Bitte überweisen Sie die Gebühr auf unser Konto bei der HypoVereinsbank Nürnberg, IBAN: DE96 7602 0070 2020105979, BIC: HYVEDEMM460.
Ihre Zulassung wird wirksam mit Aushändigung der Zulassungsurkunde im Rahmen der Vereidigung durch ein Vorstandsmitglied.
Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Stellen Sie den Zulassungsantrag vor Beginn der Beschäftigung, um eine Versorgungslücke zu vermeiden - fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.
Gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO wird der Syndikusrechtsanwalt mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist. Gleichzeitig erfolgt auch die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht rückwirkend zum Stichtag des Antragseingangs, wodurch Lücken in der Versorgungsbiographie vermieden werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach Antragstellung begonnen hat. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet.
Hier finden Sie einen Formulierungsvorschlag für die Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag betreffend die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ersetzt. Im Hinblick auf eventuelle bei der DRV laufende Fristen hat der Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer keine fristwahrende Wirkung. Bei Fragen zu rentenversicherungsrechtlichen Themen wenden Sie sich bitte an die DRV.
Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. als Syndikusrechtsanwalt das
Mit Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 € fällig. Bitte überweisen Sie die Gebühr auf unser Konto bei der HypoVereinsbank Nürnberg, IBAN: DE96 7602 0070 2020105979, BIC: HYVEDEMM460.
Erstreckung bei geänderter Tätigkeit
Sofern Sie bereits als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind und sich in Ihrem Arbeitsverhältnis Änderungen ergeben, zeigen Sie uns diese bitte gem. § 46 b Abs. 4 BRAO an.
Mit Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,00 € fällig. Bitte überweisen Sie die Gebühr auf unser Konto bei der HypoVereinsbank Nürnberg, IBAN: DE96 7602 0070 2020105979, BIC: HYVEDEMM460.
Feststellung einer unwesentlichen Änderung der Tätigkeit
Bei unwesentlichen Änderungen haben Sie die Möglichkeit, die Feststellung zu beantragen, dass es sich um eine unwesentliche Änderung des Arbeitsverhältnisses handelt und die erteilte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt die für die angezeigte Sachverhaltsänderung auszuübende Tätigkeit mit umfasst und das konkrete Beschäftigungsverhältnis daher weiterhin den Anforderungen des § 46 Abs. 2-5 BRAO entspricht. Dies wird sodann nach Anhörung der DRV rechtsverbindlich per Bescheid festgestellt. Die Rechtsmäßigkeit dieses Vorgehens hat der Bundesgerichtshof inzwischen bestätigt (BGH NJW 2020, 2970 ff).
Mit Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,00 € fällig. Bitte überweisen Sie die Gebühr auf unser Konto bei der HypoVereinsbank Nürnberg, IBAN: DE96 7602 0070 2020105979, BIC: HYVEDEMM460.
Arbeitgeberwechsel
Bei Arbeitgeberwechsel hat der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2020, 2190 ff) entschieden, dass § 46b Abs. 3 BRAO weder unmittelbar, noch analog anwendbar ist, sondern ein Widerruf der Zulassung nach § 46b Abs. 2 BRAO und die Erteilung einer neuen Zulassung nach § 46a BRAO erforderlich sei.
Mit Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 € fällig. Bitte überweisen Sie die Gebühr auf unser Konto bei der HypoVereinsbank Nürnberg, IBAN: DE96 7602 0070 2020105979, BIC: HYVEDEMM460.
Gleichzeitige Zulassung als RA undSRA
Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag auf gleichzeitige Zulassung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt das
Mit Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 650,00 € fällig. Bitte überweisen Sie die Gebühr auf unser Konto bei der HypoVereinsbank Nürnberg, IBAN: DE96 7602 0070 2020105979, BIC: HYVEDEMM460
Zulassung als SRA bei bestehender Zulassung als RA
Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Zulassung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt das
Mit Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 € fällig. Bitte überweisen Sie die Gebühr auf unser Konto bei der HypoVereinsbank Nürnberg, IBAN: DE96 7602 0070 2020105979, BIC: HYVEDEMM460
Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft (BAG)
Bitte reichen Sie den Antrag ggf. nebst Anlagen und allen erforderlichen Unterlagen ein.
Anlage A - Zweigstelle
Anlage B - weitere Gesellschafter
Anlage C - BAG als Gesellschafter
Anlage D - Haltegesellschaften als Gesellschafter
Anlage E - weitere Mitglieder in Aufsichts- und Geschäftsführungsorganen
Anlage F - Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen
Anlage G - Mitgliederaufnahmebogen
Mit Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 € fällig.
Bitte überweisen Sie die Gebühr auf unser Konto bei der
HypoVereinsbank Nürnberg,
IBAN: DE96 7602 0070 2020105979,
BIC: HYVEDEMM460.
Aufnahme einer BAG gemäß § 27 BRAO
Bitte reichen Sie den Aufnahmeantrag ein.
Mit Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 € fällig.
Bitte überweisen Sie die Gebühr auf unser Konto bei der
HypoVereinsbank Nürnberg,
IBAN: DE96 7602 0070 2020105979,
BIC: HYVEDEMM460.
Aufnahmeantrag bei Kanzleisitzverlegung eines Rechtsanwalts
Aufnahmeantrag bei Kanzleisitzverlegung Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt
Mit Antragstellung wird jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 € fällig.
Bitte überweisen Sie die Gebühr auf unser Konto bei der
HypoVereinsbank Nürnberg,
IBAN: DE96 7602 0070 2020105979,
BIC: HYVEDEMM460.
Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg ist verpflichtet, ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk
zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften zu führen ( § 31 Abs. 1 BRAO).
Darüber hinaus bietet die Rechtsanwaltskammer Nürnberg einen Anwaltssuchservice als Hilfestellung für das rechtsuchende Publikum an, um leichter einen geeigneten Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu finden. Der Suchservice dient zudem Gerichten und Behörden zum Abruf der Pflichtverteidigerliste und zur Abfrage der Berechtigung zur Referendarausbildung in der Kanzlei.
Im Gegensatz zum Verzeichnis gemäß § 31 BRAO ist die Teilnahme am Anwaltssuchservice freiwillig.
Bitte senden Sie uns bei Interesse den Antrag auf Teilnahme am Anwaltssuchservice der Rechtsanwaltskammer Nürnberg zu.
Änderung der Kanzleidaten
Die in die Verzeichnisse gemäß § 31 BAs. 1 BRAO aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich
- sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,
- Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen.
Bitte verwenden Sie unser Anzeigeformular.
In Ausnahmefällen haben Sie die Möglichkeit, die Befreiung von der Kanzleipflicht zu beantragen, wenn die Einrichtung einer Kanzlei vorübergehend unzumutbar ist, § 29 Abs. 1 BRAO.
Bitte fügen Sie ihrem schriftlichen Antrag eine kurzer Begründung bei und benennen Sie einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 BRAO).
Kanzlei in anderen Staaten
Zudem können Sie von der Kanzleipflicht befreit werden, wenn Sie ihre Kanzlei ausschließlich im Ausland eingerichtet haben, § 29 a Abs. 2 BRAO.
Bitte verwenden Sie das Antragsformular und benennen Sie mit Antragstellung einen Zustellungsbevollmächtigten.
Gemäß § 56 Abs. 3 BRAO hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, wenn
- er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,
- er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird,
- er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet,
- er Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz ist.
Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.
Bitte übersenden Sie uns ggf.
- unterzeichnete Beschreibung Ihrer Tätigkeit und/oder Kopie des Anstellungsvertrages (ggf. Gehalt geschwärzt)
- eine unwiderrufliche Freistellungserklärung Ihres Arbeitgebers, die Ihnen erlaubt, den Arbeitsplatz zur Wahrnehmung eiliger anwaltlicher Geschäfte zu verlassen.
Weitere Informationen und ein Formulierungsbeispiel enthält unser Merkblatt zur Nebentätigkeit.
Gemäß § 53 Abs. 1 BRAO müssen Rechtsanwälte für ihre Vertretung sorgen, wenn sie sich länger als zwei Wochen von Ihrer Kanzlei entfernen wollen oder länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben.
Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, kann aber auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben.
Syndikusrechtsanwälte/-innen müssen gem. § 46 c Abs. 6 BRAO einen Zustellungsbevollmächtigten benennen und diesem im beA gem. § 30 BRAO Rechte einräumen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, den Beruf auszuüben.
Sofern die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden soll, bestellt der Rechtsanwalt diesen grds. selbst. Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch die Rechtsanwaltskammern wenn die Vertretung durch eine andere Person erfolgen soll oder der Rechtsanwalt keine Vertretung findet.
Formular zur Vertreterbestellung
Mit Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € fällig.
Bitte überweisen Sie die Gebühr auf unser Konto bei der
HypoVereinsbank Nürnberg,
IBAN: DE96 7602 0070 2020105979,
BIC: HYVEDEMM460.
Kanzleiabwickler
Scheidet ein Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft aus, kann es erforderlich werden, dass die Rechtsanwaltskammer einen Kanzleiabwickler einsetzt (§ 55 BRAO), der zum Schutz der Mandanten die laufenden Mandate der Kanzlei beendet. Er tritt dabei nicht in die bestehenden zivilrechtlichen Verträge des ausgeschiedenen Mitglieds (etwa Mietverhältnis über die Kanzleiräume, Arbeitsverhältnisse mit den Kanzleimitarbeitern) ein.
Abwickler erhalten mit der Bestellung Zugang zum beA des ausgeschiedenen Mitglieds. Näheres ergibt sich aus den "Hinweisen der BRAK für die Tätigkeit des Abwicklers".