Services
Sie finden hier verschieden Angebote der Rechtsanwaltskammer Nürnberg für ihre Mitglieder.
Über die Rechtsanwaltskammer können Sie einen bundesweit einheitlichen, fälschungssicheren Anwaltsausweis beantragen. Der Lichtbildausweis im Scheckkartenformat ist europaweit gültig und weist den Inhaber als (europäischen) Rechtsanwalt aus.
Für die Antragstellung benötigen Sie ein personalisiertes Antragsformular, das Sie über die Geschäftsstelle erhalten. Aus technischen Gründen ist ein Download leider nicht möglich. Dem Antrag muss ein Passfoto (5x4 cm) und eine unterschriebene Kopie des Personalausweises beigefügt werden.
Da der Ausweis extern produziert wird, beträgt die Bearbeitungszeit mehrere Wochen. Beantragen Sie Ihren Ausweis deshalb bitte rechtzeitig.
Für die Erstellung eines Rechtsanwaltsausweises wird mit Antragstellung eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro fällig.
Der Ausweis ist ab dem auf die Antragstellung folgenden 31.12. noch weitere 4 Jahre gültig. Wir erinnern Sie automatisch einige Monate vor diesem Stichtag an den Ablauf der Gültigkeit.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Rätz (0911 - 926 33 16), k.raetz[at]rak-nbg.de
Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat von der VAG neben dem neuen Strafjustizgebäude in Nürnberg 28 Parkplätze angemietet. Bitte beachten Sie die geänderten Parkflächen gemäß Skizze.
Da uns leider weniger Parkplätze zur Verfügung stehen noch einmal unsere dringende Bitte:
- Bitte parken Sie zur Vermeidung von Unstimmigkeiten mit unserer Vermieterin nur auf den von uns angemieteten Flächen.
- Parken Sie bitte platzsparend.
- Geben Sie den Zugangscode für die Schranke nicht an Dritte (Kollegen aus anderen Kammerbezirken, Referendare, Kanzleimitarbeiter etc.) weiter.
- Nutzen Sie die Parkplakette, damit wir Fremdparker erkennen können. Wer noch keine Plakette hat, kann diese in der Geschäftsstelle der RAK Nürnberg abholen.
Das Anwaltszimmer im Strafjustizzentrum Nürnberg befindet sich in Raum 2.001a am nördlichen Ende der großen Treppenhalle im 2. Obergeschoss. Sollte das Anwaltszimmer einmal nicht aufgesperrt sein, können sich Verteidiger an einen der Justizwachtmeister wenden.
Daneben haben Sie die Möglichkeit, die Bibliothek des Landgerichts (Zimmer 327) als Anwaltszimmer zu nutzen. Die Bibliothek hat Montag bis Freitag von 8:30 – 12:00 Uhr geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten können Sie sich in den Zimmern 314 oder 315 melden, damit Ihnen die Bibliothek aufgeschlossen wird.
Der Einheitliche Ansprechpartner informiert über die notwendigen Formalitäten und nimmt auf Wunsch des Dienstleisters die Funktion eines Verfahrensmittlers wahr.
Weitere Informationen und die für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie im BayernPortal.
Die Fortbildungspflicht gehört zu den Grundpflichten der Rechtsanwälte (§ 43 a Abs. 6 BRAO).
Die Bundesrechtsanwaltskammer will Anwälten die Möglichkeit geben, bereits auf ihrem Briefkopf, ihrer Visitenkarte oder in ihren Kanzleiräumen damit zu werben, dass sie den Nachweis regelmäßiger Fortbildung erbracht haben. Für einen Zeitraum von drei Jahren kann der Antragsteller das Fortbildungszertifikat „Qualität durch Fortbildung“ und gleichzeitig die Lizenz erwerben, die Wort-/ Bildmarke bzw. die Bildmarke des Zertifikats im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit zu verwenden.
Weitere Informationen und das Antragsformular können Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer abrufen.
Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg führt eine Liste der Schiedsgutachter für ein Verfahren nach § 18 ARB. Auf Nachfrage der Rechtsschutzversicherer wird ein geeigneter Gutachter aus dieser Liste benannt.
Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) haben für die Auswahl des Schiedsgutachters und das Verfahren folgende gemeinsame Grundätze entwickelt:
Grundsätze für das Schiedsverfahren nach § 18 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsversicherung (ARB 94)
I. Regeln für die örtliche Rechtsanwaltskammer
1. Der Schiedsgutachter wird von der für den Wohnsitz des Versichernehmers zuständigen RAK benannt.
2. Bei dem zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen RA handeln, der
- seit mindestens fünf Jahren zur Anwaltschaft zugelassen ist
- in einem anderen LG-Bezirk als der vom Versicherungsnehmer beauftragte RA zugelassen ist (sofern mehrere LG-Bezirke im RAK-Bezirk vorhanden sind)
- aus dem Kreis der forensisch tätigen RAe stammt und möglichst über besondere Erfahrungen auf dem in Frage stehenden Fachgebiet verfügt; als Fachgebiete gelten:
Haftpflichtrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Mietrecht - nicht dem Vorstand der örtlichen Rechtsanwaltskammer angehört.
3. Die örtliche RAK befragt alle ihre Kammermitglieder, ob sie sich in entsprechenden Listen eintragen wollen.
4. Die Auswahl des jeweiligen RA erfolgt in der Reihenfolge der betreffenden Liste.
5. Die Benennung durch die RAK soll spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages des Rechtsschutzversicherers erfolgen.
6. Der von der örtlichen RAK benannte RA kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
II. Regeln für das Schiedsverfahren
1. Der Schiedsgutachter entscheidet aufgrund der ihm vom Versicherer und ggf. vom Versicherungsnehmer vorgelegten Mitteilungen und zur Verfügung gestellten Unterlagen.
2. Das Verfahren ist schriftlich. Der Schiedsgutachter kann zusätzliche Auskünfte von den Parteien einholen, wenn er dies zur Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten für erforderlich hält.
3. Der Schiedsgutachter soll seine Entscheidung spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der vom Versicherer vorgelegten Unterlagen abgeben.
4. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist schriftlich zu begründen.
5. Der Schiedsgutachter soll weder den Versicherer noch den Versicherungsnehmer in einem sich anschließenden Deckungsprozess vertreten; dies gilt auch für die Vertretung des Versicherungsnehmers oder seines Gegners in dem Hauptsacheverfahren, für das Rechtsschutz begehrt wird.
6. Der Schiedsgutachter erhält vom Versicherer für seine Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 15/10 mindestens 200,- DM zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Gegenstandswert ist der für die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers vorausichtlich notwendige Kostenaufwand in Höhe der eigenen und gegnerischen RA-Kosten sowie der Gerichtskosten für die jeweilige Instanz, für die Rechtsschutz begehrt wird. Der voraussichtliche Kostenaufwand wird pauschaliert berechnet auf der Grundlage von 6 Rechtsanwaltsgebühren zzgl. 3 Gerichtsgebühren. Zeugen- und Sachverständigenkosten bleiben außer Betracht.
Eine Anpassung an das RVG/Euro ist bislang nicht erfolgt. Es empfiehlt sich deshalb, eine angemessene Gebührenvereinbarung mit dem Rechtsschutzversicherer abzuschließen.
Wenn Sie Interesse daran haben, solche Schiedsgutachten zu fertigen, mindestens 5 Jahre zur Anwaltschaft zugelassen und forensisch tätig sind und darüber hinaus über besondere Fachkenntnisse (Versicherungsrecht wäre wünschenswert) verfügen, melden Sie sich bitte in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer zur Aufnahme in die Liste der Schiedsgutachter gem. § 18 ARB. Das würde uns helfen, jeweils geeignete Schiedsgutachter zu benennen.
Der Vertrauensanwalt steht Kolleginnen und Kollegen mit finanziellen Problemen beratend zur Seite.
Oft verschlimmert sich die Situation wirtschaftlich in Not geratener Kolleginnen und Kollegen, weil sie keinen Ansprechpartner für ihre Probleme haben. Die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer werden häufig nicht um Rat gefragt, weil berufsrechtliche Konsequenzen befürchtet werden. Dabei kann bei frühzeitiger Beratung und Inanspruchnahme ein ansonsten wahrscheinlich drohender Vermögensverfall vielleicht noch abgewendet werden.
Die Jahreshauptversammlung der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat deshalb 2013 beschlossen, einen Vertrauensanwalt zu berufen, der Kolleginnen und Kollegen in wirtschaftlicher Bedrängnis in ihrer Notlage beraten und dabei insbesondere auch berufsrechtlich zweckmäßiges und einwandfreies Verhalten aufzuzeigen soll. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass sämtliche gegenüber dem Vertrauensanwalt gemachten Angaben, auch der Name, von diesem streng vertraulich behandelt werden und der anwaltlichen Schweigepflicht des Vertrauensanwalts auch gegenüber dem Kammervorstand unterliegen.
Vertrauensanwalt ist:
Rechtsanwalt Dietrich Niederalt, Frauentorgraben 5/IV, 90443 Nürnberg
Telefon: 0911 - 226821
Die Beratung erfolgt für die betroffenen Kammermitglieder kostenlos. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung der Beratung besteht nicht. Alle in Not geratenen Kolleginnen und Kollegen haben die Möglichkeit, vertraulich Kontakt aufzunehmen.