Anwaltspostfach (beA)
Sämtliche Informationen rund um das beA (von Einrichtung über Einstellungen bis zum Arbeiten mit dem beA) sind im beA Anwenderhandbuch enthalten.
Für aktuelle Informationen, insbesondere auch zu Updates, beachten Sie bitte den beA-Newsletter.
Informationen zu aktuellen Störungsmeldungen und Störungsdokumentationen finden Sie
- für das beA unter https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit
- für die Justiz unter https://egvp.justiz.de/meldungen/index.php.
Nutzung des beA
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Registrierung im beA nebst weiterer Erläuterungen finden Sie im beA-Anwenderhandbuch.
beA-Karte
Zur Erstregistrierung Ihres beA benötigen Sie eine beA-Karte, die Sie bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bestellen können.
Hinweis:
Der mit der Bundesnotarkammer bzgl. der beA-Karte geschlossene Nutzungsvertrag endet mit dem Ende der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder der Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder dem Wechsel des Arbeitgebers bei einer Syndikuszulassung nicht automatisch, sondern muss gesondert gekündigt werden. Sie können dafür das Kündigungsformular der BNotK verwenden.
Kammer-Ident-Verfahren
Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ermöglicht den Erwerb einer beA-Karte mit Signaturfunktion. Die elektronische Signatur entspricht Ihrer eigenhändigen Unterschrift und dient dem Nachweis von Authentizität und Integrität von Anhängen im elektronischen Rechtsverkehr. Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg kann im sog. KammerIdent-Verfahren die für die Freischaltung der Signatur erforderliche Identifizierung der Karteninhaber in der Geschäftsstelle durchführen.
Bitte vereinbaren Sie hierfür unbedingt vorher telefonisch einen Termin.
Bitte bringen Sie zu dem Termin das Antragsformular für die beA-Signatur, das Ihnen von der Bundesnotarkammer zur Verfügung gestellte Identifikationsformular sowie einen gültigen Personalausweis (bzw. Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung) mit.
Berufsausübungsgesellschaft
Für alle zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften (BAG) und jede von diesen eingerichtete Zweigstelle wird ein beA verpflichtend eingerichtet. Für diese Postfächer gilt die uneingeschränkte Nutzungspflicht.
In dem Artikel der BRAK "Das beA für Berufsausübungsgesellschaften" werden ausführliche Informationen zu Erstregistrierung, sicherer Übermittlungsweg und Bestellung der beA-Karten bereitgestellt.
Weitere Kanzlei
Für jede weitere Kanzlei wird zwingend ein weiteres beA eingerichtet, um die unabhängige Organisation der Kanzleien zu gewährleisten und die Verschwiegenheitspflicht zu wahren. Das weitere beA erhält eine eigene Safe-ID und benötigt eine eigene beA-Karte, die ausschließlich unter Nutzung der Safe-ID der weiteren Kanzlei zu bestellen ist.
Wird die weitere Kanzlei wieder aufgegeben, wird das beA mit der Löschung der weiteren Kanzlei aus dem bundesweiten Anwaltsregister automatisch geschlossen, d.h. Zustellungen an dieses Postfach sind nicht mehr möglich und ab diesem Zeitpunkt besteht keine Möglichkeit mehr, auf das Postfach zuzugreifen. Es müssen daher rechtzeitig alle Nachrichten aus dem beA exportiert werden, bevor der Rechtsanwaltskammer die Aufgabe der weiteren Kanzlei mitgeteilt wird.
Vertreter
Sofern Sie sich länger als zwei Wochen von Ihrer Kanzlei entfernen oder länger als eine Woche gehindert sind, den Anwaltsberuf auszuüben, müssen Sie für Ihre Vertretung sorgen. Sie müssen Ihrer Vertretung einen Zugang zu Ihrem beA Postfach einräumen und diese muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
Auch bei bestehender Kanzleipflichtbefreiung müssen Sie Ihrem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu Ihrem beA einräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss ebenfalls mindestens befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im beA-Support.
Abwickler
Abwickler erhalten Zugriff auf das beA des Abzuwickelnden. Die zur Einräumung des Zugangs erforderliche Übermittlung von Daten durch die Rechtsanwaltskammer an die Bundesrechtsanwaltskammer erfolgt im automatisierten Verfahren. Der Abwickler hat mit seiner Bestellung automatisch Zugang zu den erforderlichen Daten des Abzuwickelnden. Er erhält aber nur Zugang zu beschränkten Datensätzen (Absenderdaten und Betreff).
Es empfiehlt sich, mit dem Absender Kontakt aufzunehmen, über die Bestellung als Abwickler zu informieren und zu bitten, das Dokument direkt an das eigene beA des Abwicklers zu senden.
Ist eine elektronische Einreichung aus technischen Gründen ausnahmsweise und nur vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Schriftsätze, Erklärungen oder Anträge können in diesem Fall postalisch und ggf. vorab per Fax übersandt werden. Unerheblich ist, ob die technische Störung auf Seiten des beA-Nutzers liegt (z.B. Ausfall des Internets, beA-Anwendung gestört) oder auf Seiten der Jusitz (mangelnde Erreichbarkeit der Justizserver).
Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach in Form einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe und/oder Umstände glaubhaft zu machen. Auf Anforderung des Gerichts ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Weitere Informationen zur Ersatzeinreichung finden Sie auf der Homepage des beA-Support unter .
Nutzungspfllicht
Nach § 31a Abs. 1 BRAO richtet die BRAK ausnahmslos für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) empfangsbereit ein. Ein Antrag oder eine sonstige Mitwirkung zur Einrichtung des Postfachs sind nicht vorgesehen. Die Postfächer werden unmittelbar empfangsbereit eingerichtet.
Die passive Nutzungspflicht des beA ist in § 31a Abs. 6 BRAO normiert. Danach sind sämtliche Inhaber eines beA gesetzlich verpflichtet, die für dessen Nutzung jeweils erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA jeweils zur Kenntnis zu nehmen.
Nur bei Beachtung der passiven Nutzungspflicht ist es möglich, über Eingänge im beA informiert zu bleiben und dort eingehende Schriftsätze etc. ordnungsgemäß in die Handakte zu übernehmen (§ 50 Abs. 1 S. 1 BRAO) und die Mandantschaft über Eingang und Inhalt zu informieren (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO, § 11 Abs. 1 BORA).
beA-Karte
Die Weitergabe der beA-Karte und der zugehörigen PIN an Dritte (insbesondere auch angestelltes Fachpersonal) ist unzulässig, § 26 Abs. 1 RAVPV. Erfolgt eine Weitergabe dennoch, stellt dies auch eine in der Regel zu ahndende Verletzung allgemeiner Berufspflichten dar.
Wird der beA-Zugang in unzulässiger Weise durch Dritte genutzt, kann das betroffene beA zudem grundsätzlich nicht mehr als sicherer Übermittlungsweg i. S. d. jeweiligen Prozessnorm (z.B. § 130a ZPO) dienen. Einfach elektronisch signierte Schriftsätze können aus diesem Postfach solange, bis der betroffene Rechtsanwalt die PIN seiner beA-Karte ändert, nicht mehr wirksam an die Gerichte übersandt werden. Geht ein Verfahren wegen der unwirksamen Einreichung verloren, drohen daneben (wohl nicht über die Berufshaftpflichtversicherung regulierbare) Schadenersatzforderungen der Mandantschaft. Sollen Mitarbeitende Zugriff auf das persönliche beA erhalten, so kann dies über die Nutzung von sog. Mitarbeiterkarten oder Softwarezertifikaten ermöglicht werden (nähere Informationen finden Sie im Handbuch).