Pflichten nach GwG
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, treffen verschiedene allgemeine und mandatsbezogene Präventionspflichten
Geldwäscherechtliche Verpflichtungen haben Sie als Rechtsanwalt immer dann einzuhalten, wenn Sie Verpflichteter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, d.h. sobald Sie im Bereich der dort gelisteten sog. Kataloggeschäfte tätig sind.
Weitere Einzelheiten und Beispiele zu den relevanten Kataloggeschäften finden sich in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen) der BRAK zum Geldwäschegesetz.
Unabhängig vom Mandatstyp sind alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen verpflichtet, im Rahmen der Mandatsannahme zu prüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren, ob und welche Pflichten nach dem GwG bestehen. Zur Unterstützung bei der Prüfung Ihrer Verpflichtung nach dem GwG bei Mandatsannahme können Sie den Dokumentationsbogen verwenden.
Sollten Sie im Bereich der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG () gelisteten sog. Kataloggeschäfte tätig sein, haben Sie als Verpflichteter bestimmte geldwäscherechtliche Verpflichtungen einzuhalten.
Allgemeine Pflichten
Unabhängig von dem einzelnen Mandat, haben Sie aufgrund Ihrer Verpflichteteneigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG folgende allgemeinen Pflichten zu erfüllen:
- Registrierung bei goAML-web , dem Meldeprotal der Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GwG
- Erstellung einer kanzleibezogenen Risikoanalyse i.S.d. § 5 GwG. Hierzu können Sie die Muster-Risikoanalyse verwenden und individuell anpassen.
- Schaffung angemessener kanzlei- und mandatsbezogener interner Sicherungsmaßnahmen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern (z.B. durch Schulungen von Mitarbeitern oder Ausarbeitung von internen Grundsätzen) vgl. § 6 GwG
Mandatsbezogene Pflichten
Zudem bestehen folgende mandatsbezogene Pflichten (sofern Kataloggeschäft i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG):
- Einhaltung und Dokumentation der allgemeinen Sorgfaltspflichten (z.B. Identifizierung des Mandanten, Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten) i.S.d. § 10 Abs. 1 GwG
Muster-Dokumentationsbogen zur Identifizierung natürlicher Personen
Muster-Dokumentationsbogen zur Identifizierung juristischer Personen
2. Eigenständige Prüfung und Dokumentation der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten i.S.d. § 15 GwG in erhöhten Risikosituationen (z.B. bei Bezug zu Hochrisikoländern)
Muster-Dokumentationsbogen (Download Anlage D) zur eigenständigen Prüfung, ob für das jeweilige Mandat verstärkte Sorgfaltspflichten gelten
3. Meldepflicht bei Verdachtsfällen an die FIU über goAML-web.
Beachten Sie auch die besonderen Meldepflichten im Immobilienbereich)
Amtliche Bekanntmachung
Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe im Sinne des § 59 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung sind der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen.
Diese Anordnung wird in den Kammermitteilungen WIR 1/2023 bekannt gemacht und wird gemäß § 41 Abs. 4 S. 3, 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.
Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.
Nürnberg, den 13.12.2022
Dr. Uwe Wirsching
Präsident