Geldwäscheaufsicht
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufsicht überprüft die RAK die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Über Umfang und Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit muss die RAK regelmäßig an das Bundesministerium der Finanzen berichten (§ 51 Abs. 9 GwG)
Ablauf und Vorgehen
1. Feststellung der Verpflichteteneigenschaft
Jährliche stichprobenartige (nach dem Zufallsprinzip) Prüfung von 5% - 10% der Mitglieder aus dem Kammerbezirk
Ausgewählte Mitglieder erhalten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einen Online-Link zur Bearbeitung und Übermittlung des Fragebogens I
Die dort abgefragten Angaben dienen der Feststellung, ob es sich bei den betroffenen Mitgliedern um Verpflichtete i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG handelt.
2. Auswertung und ggf. weitere Prüfung (Fragebogen II)
Nach Rückerhalt des ausgefüllten Fragebogens I prüft die Rechtsanwaltskammer anhand der dort gemachten Angaben, ob es sich bei dem jeweiligen Mitglied um Verpflichtete im Sinne des GwG handelt und somit eine weitergehende Pflicht zur Durchführung geldwäscherechtlicher Maßnahmen besteht
Anhand eines risikobasierten Ansatzes wird nach Auswertung des Fragebogens I das jeweilige Risiko der Geldwäsche bei den einzelnen Mitgliedern bestimmt.
Verpflichtete mit hohem Risiko und ein weiterer zufällig ausgewählter Teil der Verpflichteten erhalten einen zweiten Fragebogen (Fragebogen II). Ebenfalls möglich ist die Anordnung einer sog. Vor-Ort-Prüfung.
Durch diese erweiterte Überprüfung soll die Umsetzung der durch das GwG festgelegten Pflichten (z.B. die Einrichtung eines Risikomanagements) sichergestellt werden.
Nach § 52 Abs. 1 GwG müssen Verpflichtete der Rechtsanwaltskammer Nürnberg als zuständiger Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Gleiches gilt, falls eine Verpflichteteneigenschaft erst festgestellt werden soll, vgl. § 52 Abs. 6 GwG. Gegebenenfalls kann die Auskunft i.R.d. § 52 Abs. 5 GwG verweigert werden.
Nähere Informationen zum Spannungsverhältnis zwischen der Mitwirkungspflicht nach § 52 Abs. 1 und Abs. 6 und der Selbstbelastungsfreiheit und Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts, finden Sie hier.
Hinweis: Das nicht bzw. nicht rechtzeitige Übersenden des Fragebogens kann – unabhängig von dem Vorliegen der Verpflichteteneigenschaft – eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG darstellen und wird entsprechend geahndet.
18. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 1.500,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
28.10.2025
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17. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 1.500,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
13.05.2025
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16. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 2.500,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
13.05.2025
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15. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 750,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
13.05.2025
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14. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 1.500,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
13.05.2025
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13. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 500,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
13.05.2025
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12. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 750,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
13.05.2025
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11. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 1.500,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
13.05.2025
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10. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 2.500,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
13.05.2025
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9. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 1.000,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
13.05.2025
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8. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 1.000,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse, § 5 Abs. 2 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG
Datum der Veröffentlichung
13.05.2025
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7. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 250,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
06.05.2025
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6. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 250,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
06.05.2025
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5. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 250,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
06.05.2025
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4. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 400,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
06.05.2025
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3. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 250,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
06.05.2025
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2. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 250,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
06.05.2025
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1. Maßnahme
Bußgeld i.H.v. 350,00 €
Art und Charakter der festgestellten Verstöße
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
06.05.2025