Europäische Union/WHO
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union und der WTO können auf Antrag in die Rechtsanwaltskammer Nürnberg aufgenommen werden, wenn sie ihren Beruf im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg ausüben.
Aufnahme gemäß EuRAG
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen EU-Staaten, aus Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer dürfen sie in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates tätig werden. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist, kann nach §§ 6 bis 36 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden (Eingliederung, §§ 11, 12 EuRAG).
Bitte verwenden Sie ausschließlich den Aufnahmeantrag der Rechtsanwaltskammer Nürnberg und fügen Sie den ausgefüllten Fragebogen und alle genannten Unterlagen bei.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der WHO, der Russischen Föderation oder Serbien können auf Antrag in die Rechtsanwaltskammer Nürnberg aufgenommen werden. Es gelten gelten die Bestimmungen der §§ 206 f. BRAO. Nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sind sie befugt, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates im Recht ihres Herkunftsstaates und im Völkerrecht rechtsbesorgend tätig zu werden.
Bitte verwenden Sie ausschließlich den Aufnahmeantrag der Rechtsanwaltskammer Nürnberg und fügen Sie den ausgefüllten Fragebogen und alle genannten Unterlagen bei.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt und auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
Aufnahme bei Kanzleiwechsel
Europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereits Mitglied einer anderen deutschen Rechtsanwaltskammer sind und ihren Kanzleisitz in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg verlegen, werden auf Antrag nach §§ 4 Abs. 1 EuRAG, 27 Abs. 3 BRAO in die Rechtsanwaltskammer Nürnberg aufgenommen.
Bitte verwenden Sie unseren Aufnahmeantrag.
Weitere Hinweise zur Aufnahme nach EuRAG