Zusatzvergütung
Zusatzvergütung für Referendare
Einige Rechtsanwaltskanzleien und Wirtschaftsunternehmen zahlen an ihnen zugewiesene Rechtsreferendare Zusatzvergütungen (sog. Stationsentgelte). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind derartige Zusatzvergütungen, soweit sie nicht für eine von der Ausbildung abgrenzbare zusätzliche Beschäftigung gewährt werden, als Teil des aus dem Referendarausbildungsverhältnis resultierenden Arbeitsentgelts anzusehen, so dass der Freistaat Bayern als Arbeitgeber sie in die Berechnung der von ihm abzuführenden Gesamtsozialversicherungs- und Lohnsteuerbeträge einzuberechnen und auch bei der Berechnung der nach Ende des Vorbereitungsdienstes regelmäßig abzuführenden Beiträge für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen hat. Um die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser Abführungspflichten sicherstellen zu können, wird vom Landesjustizprüfungsamt für die Zuweisung an eine private Ausbildungsstelle gem. § 48 Abs. 6 Satz 3 und 4 JAPO verlangt, dass rechtzeitig eine formularmäßige Freistellungsvereinbarung unterzeichnet wird. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit einer von Ausbildungszwecken freien Nebentätigkeit.
Nähere Einzelheiten sowie das Formular der Freistellungsvereinbarung finden Sie im Informationsblatt des Landesjustizprüfungsamtes.