Geldwäscheaufsicht

Geldwäscheaufsicht

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufsicht überprüft die RAK die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Über Umfang und Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit muss die RAK regelmäßig an das Bundesministerium der Finanzen berichten (§ 51 Abs. 9 GwG)