Geldwäscheprävention

Geldwäscheprävention

Geldwäscheprävention

Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz („Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz“, kurz: „GwG“) in Kraft getreten. Es soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen, indem Institutionen und Berufe, die häufig für Zwecke der Geldwäsche missbraucht werden, für das Thema sensibilisiert und ihnen Präventivpflichten und sog. Sorgfaltspflichten auferlegt werden.

Erfasst werden vom GwG, je nach Inhalt des Mandats, auch Rechtsanwälte. Zu deren Pflichten gehören u.a. die Einrichtung eines Risikomanagements in der Kanzlei, die Identifizierung des Mandanten und etwaiger für ihn auftretender bzw. wirtschaftlich hinter ihm stehender Personen und ggf. die Meldung bei Geldwäscheverdachtsfällen. Die Einhaltung der Pflichten durch verpflichtete Rechtsanwälte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG haben die Rechtsanwaltskammern zu überwachen, vgl. § 50 Nr. 3 GwG.

Bei Fragen zum Geldwäschegesetz beachten Sie bitte die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesrechtsanwaltskammer.