Allgemeine Informationen
Antragsvoraussetzungen
Rechtsanwälte, die auf einem bestimmten Rechtsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben, können bei der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer den Antrag stellen, eine Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden (§ 43c Abs. 1 S. 3 BRAO).
Voraussetzungen
- dreijährige Tätigkeit und Zulassung innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, § 3 FAO
- Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse, §§ 4, 4a FAO (Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem mind. 120 Stunden umfassenden Fachanwaltslehrgang, sofern die theoretischen Kenntnisse nicht anderweitig nachgewiesen werden, schriftliche Leistungskontrollen, Zeugnisse bzw. Zertifikate der Lehrgangsveranstalter sowie eine anwaltliche Versicherung, dass die übersandten Unterlagen, insbesondere die Leistungskontrollen gem. § 4a FAO, den Originalen entsprechen.)
- Nachweis der praktischen Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet, § 5 FAO (Fallliste, aus der sich die Bearbeitung der geforderten praktischen Fälle ergibt)
- ggf. Fortbildungsnachweise gem. § 15 FAO
- Verwaltungsgebühr i. H. v. 700,00 Euro (§ 1 Verwaltungsgebühren- und Entschädigungsordnung)
- Bitte reichen Sie bei Antragstellung (noch) keine Originale ein. Diese werden bei Bedarf angefordert.
Einzelheiten und weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie zudem auf dieser Homepage unter der jeweiligen Fachanwaltschaft.
Der Antrag kann formlos gestellt werden, bevorzugt per beA. Gerne können Sie unser Antragsformular nutzen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst an den zuständigen Fachprüfungsausschuss weitergeleitet werden kann, wenn die Gebühr bei uns eingegangen ist.
Bankverbindung:
HypoVereinsbank Nürnberg,
IBAN: DE96 7602 0070 2020105979,
BIC: HYVEDEMM460
Regelmäßige Fortbildung
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss sich kalenderjährlich in einem Umfang von mindesten 15 Zeitstunden fortbilden, § 15 Abs. 1 FAO. Dies ist möglich durch
- hörende oder dozierende Teilnahme an einer anwaltsorientierten oder interdisziplinären Fortbildungsveranstaltung
- wissenschaftliche Publikation auf dem Gebiet der Fachanwaltschaft
- Absolvieren eines Selbststudiums, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (max. 5 fünf Zeitstunden)
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer bis zum Ende des Kalenderjahres unaufgefordert nachzuweisen, § 15 Abs. 5 FAO.
- Bitte übersenden Sie die Nachweise möglichst nur per Email oder beA.
- Übersenden Sie uns die Nachweise bitte keinesfalls doppelt (vorab per Fax oder per Email und per Post oder beA)
- Übersenden Sie alle Nachweise für ein Kalenderjahr möglichst gesammelt
- Bitte reichen Sie keine Originale der Fortbildungsbescheinigungen ein. Diese können weder archiviert noch zurückgesandt werden.
- Wir erteilen keine Bestätigung über die erfüllte Fortbildungspflicht. Sollten Nachweise im Einzelfall nicht bzw. nicht im gewünschten Umfang anerkannt werden können, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
- Der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung kann nur durch Teilnahme-/Dozentenbescheinigungen erfolgen – die bloße Übersendung von Inhaltsverzeichnissen, Seminarprogrammen, Einladungen o.ä. ist als Nachweis nicht ausreichend.
- Aus der Bescheinigung müssen der Name des Veranstalters, Ort und Zeit sowie die Themen der Veranstaltung und die Nettovortragszeit erkennbar sein.
- Bei dozierender Tätigkeit sollte – sofern sich nicht aus einer Dozentenbestätigung die behandelten Themen erkennen lassen – die Vorlage eines Skripts bzw. einer Inhaltsübersicht zum gehaltenen Vortrag erfolgen. Bitte beachten Sie, dass nach § 15 Abs. 1 S. 3 FAO auch Vorbereitungszeiten als Nachweis der Fortbildung berücksichtigt werden können. Bitte geben Sie die aufgewandte Vorbereitungszeit bei der Übersendung der Nachweise an. Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg führt dahingehend eine Plausibilitätsprüfung durch.
- Soll der Nachweis für eine publizierende Tätigkeit durch ein größeres Werk geführt werden, bitten wir um Übersendung zumindest des Inhaltsverzeichnisses, aus dem sich auch die Autorentätigkeit ersehen lässt. Bei Aufsätzen bitten wir um vollständige Übersendung.
- Die Anerkennung einer Publikation als Fortbildung kann grundsätzlich erst nach deren Veröffentlichung erfolgen.
- Bitte teilen Sie uns mit, wie viele Zeitstunden für die Erstellung der Publikation anerkannt werden sollen. Bitte lassen Sie uns auch eine kurze Erläuterung zum Aufwand der Erstellung der Publikation (z.B. ob bereits eine Befassung mit dem Thema durch (andere) Publizierende erfolgte oder ob dieses gänzlich neu ist, zu Umfang und Schwierigkeit der Aufarbeitung des Themas, etc.). damit eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden kann.
- Die Anerkennung als Fortbildung erfolgt grundsätzlich für das Jahr, in dem die Publikation veröffentlicht wird.