Allgemeine Informationen Fachanwaltschaft

Allgemeine Informationen

Antragsvoraussetzungen

Rechtsanwälte, die auf einem bestimmten Rechtsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben, können bei der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer den Antrag stellen, eine Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden (§ 43c Abs. 1 S. 3 BRAO).

Voraussetzungen

  • dreijährige Tätigkeit und Zulassung innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, § 3 FAO
  • Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse, §§ 4, 4a FAO (Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem mind. 120 Stunden umfassenden Fachanwaltslehrgang, sofern die theoretischen Kenntnisse nicht anderweitig nachgewiesen werden, schriftliche Leistungskontrollen, Zeugnisse bzw. Zertifikate der Lehrgangsveranstalter sowie eine anwaltliche Versicherung, dass die übersandten Unterlagen, insbesondere die Leistungskontrollen gem. § 4a FAO, den Originalen entsprechen.)
  • Nachweis der praktischen Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet, § 5 FAO (Fallliste, aus der sich die Bearbeitung der geforderten praktischen Fälle ergibt)
  • ggf. Fortbildungsnachweise gem. § 15 FAO
  • Verwaltungsgebühr i. H. v. 700,00 Euro (§ 1 Verwaltungsgebühren- und Entschädigungsordnung)
  • Bitte reichen Sie bei Antragstellung (noch) keine Originale ein. Diese werden bei Bedarf angefordert.

Einzelheiten und weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie zudem auf dieser Homepage unter der jeweiligen Fachanwaltschaft.

Der Antrag kann formlos gestellt werden, bevorzugt per beA. Gerne können Sie unser Antragsformular nutzen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst an den zuständigen Fachprüfungsausschuss weitergeleitet werden kann, wenn die Gebühr bei uns eingegangen ist. 

Bankverbindung: 
HypoVereinsbank Nürnberg, 
IBAN: DE96 7602 0070 2020105979, 
BIC: HYVEDEMM460
 

Regelmäßige Fortbildung

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss sich kalenderjährlich in einem Umfang von mindesten 15 Zeitstunden fortbilden, § 15 Abs. 1 FAO. Dies ist möglich durch

  • hörende oder dozierende Teilnahme an einer anwaltsorientierten oder interdisziplinären Fortbildungsveranstaltung
  • wissenschaftliche Publikation auf dem Gebiet der Fachanwaltschaft
  • Absolvieren eines Selbststudiums, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (max. 5 fünf Zeitstunden)

Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer bis zum Ende des Kalenderjahres unaufgefordert nachzuweisen, § 15 Abs. 5 FAO. 

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