Mediationsverfahren
Außergerichtliche Streitbeilegung und Mediation
Die Interessen der Mandanten lassen sich oftmals nicht nur gerichtlich klären. Die außergerichtliche Streitbeilegung erfreut sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit und auch der Gesetzgeber hat einen stärkeren Fokus auf diesen Bereich gelegt und Rechtsgrundlagen für verschiedene Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung wie z. B. Meditation und Schlichtungsverfahren geschaffen.
Mediation bietet adäquate Lösungsansätze, um Rechtsstreitigkeiten schnell, effektiv und wirtschaftlich zu lösen, Win-win-Lösungen zu erzielen und Beziehungen, seien sie privater oder beruflicher Natur aufrechtzuerhalten oder wieder aufzubauen und stellt damit eine zunehmend beliebte Form von effizienten Konfliktbewältigungen dar. Besonders geeignet sind Mediationen, wenn Sachverhalte aus dem Rechtsstreit vertraulich sind oder die Parteien eng miteinander verbunden sind (z.B. familiäre Bindung, besondere Geschäftsbeziehungen, Gesellschafterverhältnisse etc.), sowie bei komplexen Sachverhalten mit Streitigkeiten auf mehreren Ebenen. Mediation ist grundsätzlich aber in allen Rechtgebieten und in unterschiedlichen Formen und Ausprägungen möglich.
Dabei können Anwälte in verschiedenen Rollen tätig werden:
- als neutraler Mediator
- als Konfliktmanager (Prüfung des Sachverhaltes und Anraten zur Durchführung einer Mediation)
- als Berater des Mandanten im Rahmen einer Mediation (entweder unter Teilnahme am Verfahren selbst oder zur rechtlichen Prüfung erarbeiteter Lösungsansätze)
Auch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg unterstützt diesen Bereich und beteiligt sich unter anderem an verschiedenen Veranstaltungen, wie z. B. an den alle zwei Jahre stattfindenden bayerischen Mediationstag oder dem Kooperationsprojekt Wirtschaftsmediation.
Bei bestehenden Fragen, kommen Sie gerne auf uns zu!
Mediation (lat.: Vermittlung) ist ein außergerichtliches, vertrauliches und strukturiertes Verfahren, das es den Parteien unter Einschaltung eines oder mehrerer neutraler Mediatoren ermöglichen soll, ihren Konflikt eigenverantwortlich zu lösen. Der Mediator leitet dabei die Parteien durch eine strukturierte Verhandlungsführung an, bestehende Probleme eigenständig lösen zu können. Eine Mediation basiert auf Freiwilligkeit und Informiertheit der Parteien, sowie einer ergebnisoffenen Lösungsfindung.
- ZPO-Regelungen (§ 278a ZPO ff.)
- Mediationsgesetz
- Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV)
Die Durchführung einer Mediation ist freiwillig, das bedeutet, die Parteien müssen sich zunächst auf ein solches Verfahren verständigen. Dies kann erst im bestehenden Konflikt erfolgen oder aber auch bereits vorab in den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen vereinbart worden sein.
Eine Mediation ist grds. ein eigenständiges Verfahren außerhalb des gerichtlichen Systems und findet daher zumeist vorgeschaltet statt.
Eine Mediation kann allerdings auch erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden, entweder im Rahmen einer gerichtlichen Mediation unter Mitwirkung eines (ebenfalls neutralen) Güterichters oder durch Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens und Durchführung eines eigenständigen, externen Mediationsverfahrens, § 278 a ZPO.
Die Voraussetzungen für Mediatoren sind gesetzlich nicht abschließend geregelt. Gemäß Mediationsgesetz muss er unabhängig und neutral sein, er unterliegt der Verschwiegenheit und es treffen ihn die Aus- und Fortbildungsverpflichtungen gemäß § 5 Mediationsgesetz:
„Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.“
Für Anwaltsmediatoren gilt zusätzlich § 7 a BORA unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz. Es bestehen die anwaltlichen Berufspflichten, wie Neutralität und Verschwiegenheit, zudem Aus- und Fortbildungspflichten.
Als „zertifizierter Mediator“ darf sich zudem nur bezeichnen, wer die notwendigen Anforderungen an Aus- und Fortbildung gemäß §§ 5, 6 MediationsG in Verbindung mit der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) erfüllt.
Anwaltsmediatoren können bei uns in der Anwaltssuche Ihre Qualifikation als Interessenschwerpunkt hinterlegen.
Die RAK Nürnberg selbst führt keine eigenen Listen für Mediatoren, arbeitet jedoch diesbezüglich mit anderen Stellen zusammen. Im Bereich Wirtschaftsmediation erfolgt dies über das Mediationszentrum der IHK Nürnberg für Mittelfranken.
Kommen Sie in dem Fall gerne auf uns zu.
Die Kosten eines außergerichtlichen Mediationsverfahrens sind Verhandlungssache. Üblicherweise rechnen Mediatoren nach Zeit (Stunden- bzw. Tagessätze) ab. Diese können und sollten vorab klar dargestellt und besprochen werden, da der Zeitaufwand nicht nur die Sitzungen selbst, sondern auch den darüberhinausgehenden Aufwand umfasst. Hinzu kommen Auslagen (Reisekosten, ggf. Raumanmietung etc.). Die Kostentragung bzw. die Aufteilung der anfallenden Kosten des Verfahrens ist zwischen den Parteien vorab zu klären.
Für Anwälte ist zu beachten, dass die Tätigkeit im Rahmen einer außergerichtlichen Mediation – vorbehaltlich einer getroffenen Gebührenvereinbarung - keine eigene gebührenpflichtige Tätigkeit darstellt. Damit handelt es sich zunächst um eine reine Beratung. Allerdings fallen bei Begleitung des Mandanten in die Mediation zudem eine Geschäftsgebühr und ggf. eine Einigungsgebühr an.
Für die Teilnahme an einer Güterichterverhandlung fallen für Anwälte keine zusätzlichen RVG-Gebühren an. Allerdings entsteht auch für die Teilnahme an der Güterichterverhandlung in jedem Fall eine Terminsgebühr und im Falle einer Einigung auch die Einigungsgebühr, selbst wenn keine Verhandlung vor dem Prozessgericht mehr erforderlich ist.
Eine Mediationshilfe als Analogie zur Prozesskostenhilfe besteht derzeit leider noch nicht, jedoch erstreckt sich eine gewährte Prozesskostenhilfe auch auf ein etwaiges Güterichterverfahren.
Weiterhin haben inzwischen immer mehr Rechtschutzversicherungen auch Mediationen in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Hierbei werden zumeist auch die im Rahmen der anwaltlichen Begleitung anfallenden Kosten von den Rechtschutzversicherungen übernommen.
Durch die Durchführung eines Mediationsverfahrens gehen den Parteien zunächst keine Rechte verloren, bestehende Rechtsansprüche bleiben bestehen.
Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass eine umfassende Vertraulichkeit der besprochenen Inhalte vereinbart wird, damit Erkenntnisse, welche im Rahmen eines gescheiterten Mediationsverfahrens zwischen den Parteien zu Tage getreten sind, nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verwendet werden können.
Sofern eine Einigung erzielt wird, werden die Ergebnisse in der Regel im Rahmen eines Mediations- oder Vergleichsvertrages schriftlich niedergelegt. Eine solche Vereinbarung stellt eine rein vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien dar, nicht aber einen Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hierzu bedarf es andernfalls einer gerichtlichen Feststellung oder einer notariell beurkundeten Vereinbarung, alternativ der Voraussetzungen des § 796 a ZPO oder § 797 a ZPO.
Auch wird die Verjährung durch ein Mediationsverfahren nicht per se gehemmt, hier wirkt sich nur das Führen von Vergleichsverhandlungen iSv. § 203 BGB auf die Verjährung aus.