Das Arbeitsgericht Lübeck hat in einer Verfügung festgestellt, dass eine (Kündigungsschutz-)Klage, die mit einer einfachen Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei Gericht eingereicht wird, über das beA des unterzeichnenden Rechtsanwalts verschickt werden muss. Übermittelt ein anderer Rechtsanwalt über seinen beA-Zugang die Klage des Kollegen, ohne dass diese zusätzlich qualifiziert signiert wird, ist sie nicht wirksam bei Gericht eingegangen (Verfügung v. 10.10.2018, Az. 6 Ca 2050/18).
Weitere Informationen in der Pressemitteilung des LAG Schleswig Holstein