Nach § 7a Abs. 1 BBiG kann die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werden. Die Vertragsparteien können für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbaren. Ein besonderer Grund für die Vereinbarung einer Teilzeit ist nicht erforderlich. Die Vereinbarung kann zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses oder während der Berufsausbildung getroffen werden. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf jedoch nicht mehr als 50 Prozent betragen.
Die Ausbildungszeit verlängert sich gem. § 7a Abs. 2 BBiG entsprechend der Dauer der Teilzeit.
Die Mindestausbildungsvergütung gem. § 17 Abs. 2 BBiG gilt grundsätzlich uneingeschränkt auch im Falle der Teilzeitausbildung, kann jedoch gem. § 17 Abs. 5 BBiG entsprechend der verringerten wöchentlichen Arbeitszeit prozentual gekürzt werden.
Der Urlaubsanspruch bemisst grundsätzlich sich anhand der im Ausbildungsvertrag festgelegten Arbeitstage pro Woche. Ändert sich durch die Teilzeitausbildung nur die tägliche Arbeitszeit, nicht jedoch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche, ändert sich am Urlaubanspruch nichts.
Vereinbaren die Vertragsparteien die Durchführung der Ausbildung in Teilzeit, ist dies der Rechtsanwaltskammer gegenüber anzuzeigen und von dieser in das Ausbildungsverzeichnis einzutragen.
Weitere Informationen finden Sie in der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 10. Juni 2021 zur Teilzeitberufsausbildung.