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Prüfungstermine Rechtsanwaltsfachangestellte
Abschlussprüfung:

2024 I: 23./24.01.2024

Zwischenprüfung:

November 2024

 

3w-azubi.de

Die Ausbildungsinitiative der Rechtsanwaltskammer.

Wissenswertes rund um den Beruf
der Rechtsanwaltsfach-
angestellten (m/w/d).

 

Informationen für Ausbildende

Ausbildungsplan

Nach § 5 Abs. 2 ReNoPatAusbV haben die Ausbildenden unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans  für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Der Ausbildungsplan soll die Ausbildungsinhalte noch stärker in das Bewusstsein der Ausbilder und Auszubildenden rücken und für beide Seiten die Möglichkeit schaffen, die Vermittlung aller erforderlichen Ausbidlungsinhalte bis zum Ende der Ausbildungsdauer sicherzustellen.

Ein Muster für den betrieblichen Ausbildungsplan finden Sie hier.

Berufsausbildungsvertrag

Es wird empfohlen, den Ausbildungsvertrag mit Hilfe des DATEV-Programms "Ausbildungsvertrag online" zu erstellen. Alle Informationen zur Anwendung finden Sie hier.

Bitte beachten Sie bei der Eintragung von Beginn und Ende der Ausbildung deren Dauer von grundsätzlich drei jahren gem. § 2 ReNoPatAusbV. Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer kann nur auf Antrag durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg erfolgen und wird von dieser dann im Ausbildungsverzeichnis hinterlegt - bitte tragen Sie auch im Falle einer bereits mit Antrag Gehenmigung und Eintragung des Ausbildungsvertrags beantragten Verkürzung zunächst in den Vertrag immer eine dreijährige Ausbildungsdauer ein. Gleiches gilt für eine mögliche Anrechnung einer Vorausbildung - es erfolgt eine automatische Berücksichtigung und Eintragung durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg.

Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 01.01.2021 gem. § 34 Abs. 2 Nr. 10 BBiG zwingend die Betriebsnummer im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden muss. Sofern für die Ausbildungkanzlei noch keine Betriebsnummer vorliegt, kann diese beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Bitte beachten Sie die jeweils geltende MIndestausbildungsvergütung. Diese sowie die Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer Nürnberg zur Höhe der Ausbildungsvergütung finden Sie hier.

Es wird darum gebeten, die Gebühr für die Genehmigung und Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Ausbildungsverzeichnis ausschließlich per Überweisung auf das Konto der Rechtsanwaltskammer Nürnberg zu zahlen und keine Verrechnungsschecks mehr zu Nutzen.

Führen der Ausbildungsnachweise

Ausbildende sind gem. § 14 Abs. 2 S. 1 BBiG u.a. verpflichtet, Ihre Auszubildenden zum Führen von Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Durch den Ausbildungsnachweis wird den Parteien des Ausbildungsvertrags eine Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung ermöglicht. Zudem ist ersichtlich, was bereits tatsächlich gelernt wurde und in welchen Bereichen möglicherweise noch konkreter Ausbildungsbedarf besteht. Die Vorlage eines sachlich und formal vollständigen Ausbildungsnachweises ist zudem gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 PO Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung zur Abschlussprüfung.

Nach der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 01.09.2020 gelten für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise folgende Mindestanforderungen:

  • Die Ausbildungsnachweise sind täglich oder wöchentlich schriftlich oder elektronisch von Auszubildenden selbständig zu führen und sollten einen Umfang von ca. einer DIN-A4-Seite für eine Woche umfassen.
  • Jede Tages-/Wochenübersicht des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des/der Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen.
  • Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen.
  • In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden.

Den Auszubildenden ist gem. § 14 Abs. 2 S. 2 BBiG ausreichend Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen. Die erforderlichen Nachweishefte, Formblätter, IT-Programme oder Ähnliches sind von den Ausbildenden kostenfrei zur Verfügung zu stellen, § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG. Die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen sollen mindestens monatlich durch die Ausbildenden geprüft und bei schriftlicher Führung der Ausbildungsnachweise die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift bestätigt werden. Bei elektronisch erstellten Ausbildungsnachweisen kann die Bestätigung auch auf andere geeignete Weise elektronisch dokumentiert werden.

Standardberufsbildpositionen

Die Standardberufsbildpositionen beschreiben neue, berufsübergreifend geltende Ausbildungsinhalte zu den vier Bereichen:

  • Organisation des Ausbildungsbetriebs, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  • Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Umweltschutz und Nachhaltigkeit
  • Digitalisierte Arbeitswelt

Sie gelten verbindlich für alle modernisierten oder neu entwickelten anerkannten Ausbildungsberufe, die ab dem 01.08.2021 in Kraft treten. Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte sind die modernisierten Standardberufsbildpositionen nicht für den verbindlich, sie sollten aber dennoch bereits jetzt vermittelt werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 17. November 2020.

Teilzeitberufsausbildung

Nach § 7a Abs. 1 BBiG kann die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werden. Die Vertragsparteien können für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbaren. Ein besonderer Grund für die Vereinbarung einer Teilzeit ist nicht erforderlich. Die Vereinbarung kann zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses oder während der Berufsausbildung getroffen werden. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf jedoch nicht mehr als 50 Prozent betragen.

Die Ausbildungszeit verlängert sich gem. § 7a Abs. 2 BBiG entsprechend der Dauer der Teilzeit.

Die Mindestausbildungsvergütung gem. § 17 Abs. 2 BBiG gilt grundsätzlich uneingeschränkt auch im Falle der Teilzeitausbildung, kann jedoch gem. § 17 Abs. 5 BBiG entsprechend der verringerten wöchentlichen Arbeitszeit prozentual gekürzt werden.

Der Urlaubsanspruch bemisst grundsätzlich sich anhand der im Ausbildungsvertrag festgelegten Arbeitstage pro Woche. Ändert sich durch die Teilzeitausbildung nur die tägliche Arbeitszeit, nicht jedoch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche, ändert sich am Urlaubanspruch nichts.

Vereinbaren die Vertragsparteien die Durchführung der Ausbildung in Teilzeit, ist dies der Rechtsanwaltskammer gegenüber anzuzeigen und von dieser in das Ausbildungsverzeichnis einzutragen.

Weitere Informationen finden Sie in der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 10. Juni 2021 zur Teilzeitberufsausbildung.