Der Ausschuss Steuerrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit seinem Beitrag unter dem Titel „Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG“ – Standortbestimmung des Ausschusses Steuerrecht (Stand: Dezember 2020), seinen Beitrag zur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit aus dem Jahr 2017 aktualisiert und ergänzt.
Der Beitrag gliedert sich in Ausführungen zur Gefahr der Gewerblichkeit
- durch eine eigene Tätigkeit des Rechtsanwalts,
- durch die Organisation innerhalb der Kanzlei, (u. a. durch anwaltlich nicht mehr tätige Partner, durch ausschließlich akquisitorisch tätige Partner, durch die Einbindung Dritter in die eigene Leistungserbringung des Anwalts und durch die Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte. Letzteres ist sicherlich der am häufigs-ten vorkommende Fall, der zu einer Gewerblichkeit der Kanzleieinkünfte führen kann) und
- durch Beteiligungen.
- zum Beitrag des Ausschusses Steuerrecht