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beA darf nicht starten

Veröffentlicht am: 29.09.2016

Zum für heute angekündigten Starttermin darf die BRAK das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. BeA ist zwar betriebsbereit, aber zwei einstweilige Verfügungen des AGH Berlin, die zwei Rechtsanwälte aus Köln und Berlin erwirkt hatten, verhindern die Inbetriebnahme.

Eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die am 28.09.2016 in Kraft getreten ist, stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Aufgrund der neuen Rechtslage hat die BRAK beim AGH Berlin die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt, der AGH Berlin hat den beiden Antragstellern eine Frist bis 10.10.2016 zur Stellungnahme eingeräumt.

Weiterführender Link:

Presseerklärung der BRAK Nr. 10 v. 27.09.2016: BRAK kämpft für Start des beA

Presseerklärung der BRAK Nr. 11 v. 28.09.2016: Keine weitere einstweilige Anordnung gegen beA

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