Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen können jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt treffen. Die Finanzverwaltung kann solche Prüfungen auch in Anwaltskanzleien, d. h. bei Berufsgeheimnisträgern, durchführen.
Bei den betroffenen Kanzleiinhabern besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, ob dem Betriebsprüfer Zutritt zu den Kanzleiräumen gewährt werden muss, welche Mitwirkungspflichten bestehen, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen und inwieweit sie sich auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen dürfen oder sogar müssen. Im Rahmen des Beitrags werden anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Handlungsmöglichkeiten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dargestellt.
Die Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien (und alle anderen Informationen und Veröffentlichungen des Ausschusses Steuerrecht) finden Sie auch auf der BRAK-Homepage unter.
Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien - Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht