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Corona-Schutzimpfung für Rechtsanwälte

Veröffentlicht am: 20.04.2021

In jüngster Zeit erreichen die BRAK und die regionalen Kammern vermehrt Nachfragen zu einem möglichen Anspruch der Anwaltschaft auf eine Schutzimpfung.

Die Impfreihenfolge wurde in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)  festgelegt. In der Fassung vom 08.02.2021 ist in § 4 Nr. 3 CoronaImpfV geregelt, dass Personen mit erhöhter Priorität Impfungen erhalten sollen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen (…) einschließlich (…) der Justiz und der Rechtspflege (...).

Die Anwaltschaft ist zwar im Text der Verordnung nicht ausdrücklich genannt. In der Begründung zur Coronavirus-Impfverordnung wird auf Seite 26 jedoch klargestellt, dass unter den Begriff Rechtspflege insbesondere auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare fallen. Mit Schreiben des Bayerischen Gesundheitsministers vom 09.03.2021 wurde zudem bestätigt, dass sich Rechtsanwältinnen  und -anwälte innerhalb der Kategorie "Verfassungsorgane/Regierung/Verwaltung/Justiz" (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV) registrieren können.

Auf ihrer Homepage hat die BRAK in einer Länderübersicht zudem flankierend, soweit in den Ländern vorhanden, auch die aktuellsten Informationen und FAQ zum Ablauf und zur Anmeldung zur Impfung verlinkt.

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