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ERV mit den Gerichten

Veröffentlicht am: 04.12.2019

Das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz unterrichtet uns vierteljährlich darüber, bei welchen Gerichten der Versand elektronischer Nachrichten eröffnet wurde.

Wichtiger Hinweis:

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat gem. § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO für alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ein beA eingerichtet. Seit 01.01.2018 – spätestens aber seit der Wiederinbetriebnahme des beA am 03.09.2018 –sind Inhaber eines beA zur passiven Nutzung verpflichtet, § 31a Abs. 6 HS. 2 BRAO. Das Nichtvorhandensein der technischen Voraussetzungen in der Kanzlei entbindet nicht von dieser Pflicht.

Zudem weisen wir darauf hin, dass Zustellungen an Ihr Postfach möglich sind, unabhängig davon, ob Sie sich erstregistriert haben. Es besteht also ein (ggf. nicht versichertes) Haftungsrisiko, wenn Sie an Zustellungen, die Sie über beA erreicht haben, nicht mitwirken.

Bitte beachten Sie auch, dass das elektronische Empfangsbekenntnis bereits jetzt via beA zurückgesandt werden muss. Gem. § 174 Abs. 4 ZPO werden Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr ab 1. Januar 2018 durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen. Es ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

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