Mit der Frage, ob die Erhebung einer Umlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) rechtmäßig ist, hat sich nun auch der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil vom 21.07.2016 zum Az. AGH 12/15 (II 8/39) beschäftigt. Der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erhebung der Umlage im konkret zu entscheidenden Fall keinen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen, Bedenken begegnet. Dabei hat der AGH insbesondere festgestellt, dass der klagende Rechtsanwalt nicht durch die Vorschriften der §§ 31a, 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in seinen Rechten aus Art. 12 GG verletzt ist. Zwar greife das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein, es handle sich jedoch nur um eine Berufsausübungsregelung, die durch den Zweck der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gerechtfertigt sei.
Weiterhin verstoße die Erhebung der Umlage auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des GG. Der Gesetzgeber sehe in § 31a Abs. 1 BRAO vor, für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Es handele sich um eine generelle Regelung. Dass Ausnahmeregelungen fehlen würden, sei nicht zu beanstanden. Die Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sei von allen zugelassenen Rechtsanwälten gleichermaßen zu erheben und berühre nicht die Frage, ob im konkreten Fall der klagende Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach benutzen müsse oder in der Lage sei, dieses persönlich zu bedienen oder nicht.
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Die Berufung gegen das Urteil des AGH wurde nicht zugelassen.
Urteil des Nds. AGH vom 21.07.2016, Az.: AGH 12/15 (II 8/39)