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Kündigung von Sammelanderkonten durch Banken

Veröffentlicht am: 02.02.2022

In den letzten Tagen haben sich mehrere Mitglieder mit Anfragen zur Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten an die Rechtsanwaltskammer Nürnberg gewandt.

Einige Banken haben sich dazu entschlossen, routinemäßig sämtliche bei ihnen geführten Rechtsanwalts-Anderkonten zu kündigen. Als Grund hierfür wird in den Kündigungsschreiben Änderungen in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin zum Geldwäschegesetz genannt.

Die BaFin hat Ende des Jahres 2021 ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz überarbeitet. Dabei hat die BaFin Sammelanderkonten von Rechtsanwälten aus dem Katalog der Regelbeispiele für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gestrichen. Dies hat zur Folge, dass Banken nunmehr routinemäßig im Rahmen ihrer Identifizierungspflichten die wirtschaftlich Berechtigten – also: die Mandanten – der bei ihnen geführten Sammelanderkonten abfragen müssen.

Diese Änderung lässt nicht darauf schließen, dass das Führen von Sammelanderkonten oder die anwaltliche Tätigkeit insgesamt pauschal unter den Verdacht der Geldwäsche gestellt oder als besonders risikoreich eingestuft werden. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gem. § 14 GwG ist ein Ausnahmetatbestand des Geldwäschegesetzes, der regelmäßig nur nach einer umfangreichen Einzelfallprüfung zur Anwendung kommen kann. Mit der Überarbeitung der Auslegungs- und Anwendungshinweise durch die BaFin ist eine solche Einzelfallprüfung nunmehr auch für Banken erforderlich; eine pauschale Ausnahme für Sammelanderkonten von Rechtsanwälten wird nicht mehr angenommen.

Eine Kündigung der Sammelanderkonten ist durch die Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise jedoch nicht angezeigt und wird darin nicht thematisiert. Jedoch scheinen die kündigenden Kreditinstitute den mit der Änderung verbundenen Arbeitsaufwand als unverhältnismäßig und unwirtschaftlich anzusehen, da die Banken nunmehr zu jeder ein- bzw. ausgehenden Zahlung auf dem Sammelanderkonto feststellen müssen, zu wessen Gunsten diese Transaktion geschieht.

Die Regionalkammern haben sich unverzüglich an die Bundesrechtsanwaltskammer gewendet, um eine Klärung der Situation herbeizuführen.

Die BRAK hat sich in dieser dringenden Angelegenheit bereits an das Bundesfinanzministerium (BMF), das Bundesministerium der Justiz (BMJ), den Bundesverband deutscher Banken (BdB) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewendet, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

Dabei setzt sich die BRAK insbesondere für eine Änderung der relevanten Passage Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin ein. Zudem wird die grundlegende Bedeutung der Sammelanderkonten für die anwaltliche Berufsausübung thematisiert, da ohne (Sammel-) Anderkonten bestimmte Bereiche der anwaltlichen Berufsausübung erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden.

Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, sobald uns weitergehende Informationen vorliegen.

Die Presseerklärung der BRAK finden Sie hier.

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