Überbrückungshilfe III Plus des BMWi
Coronabedingter Umsatzeinbruch/Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen – Hinweis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist an die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) herangetreten und bittet darum, die prüfenden Dritten im Rahmen der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus – zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören – aus begründetem Anlass auf Folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich hat nach Ziffer 1.2. der FAQ das antragstellende Unternehmen zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind. Die prüfenden Dritten prüfen bei allen Anträgen die Angaben der Antragstellenden zur Begründung auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nehmen die Angaben zu den Unterlagen. Die Prüfung, ob geltend gemachte Umsatzeinbrüche wirklich coronabedingt sind, ist ein integraler Teil der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus. Den prüfenden Dritten kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Die Bewilligungsstelle hat die Möglichkeit, sich diese Angaben vorlegen zu lassen.
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2
Am 1. Februar 2021 hat das StMWi folgende Richtlinien erlassen, die gestern im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht wurden:
Aktuelle Informationen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe finden Sie unter: www.stmwi.bayern.de/wirtschaftshilfen
Aktuelle Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie unter: www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe
Am 23.11.2020 hat das Bayerische Wirtschaftsministerium die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2 (Überbrückungshilfe II) erlassen, die am 24.11.2020 im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht wurde.
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2
Am 5. Oktober 2020 hat das StMWi die Dritte Änderungsrichtlinie zur Überbrückungshilfe erlassen, die heute im BayMBl veröffentlicht wurde:
2020 Nr. 570 Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen
Die Änderung betrifft die Verlängerung der Antragsfrist bis 9. Oktober 2020. Die aktuelle konsolidierte Fassung der Richtlinie, die wurde auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona) veröffentlicht.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten „Überbrückungshilfe“ beantragen wollen, können sich an der digitalen Online-Plattform des BMWi registrieren. Dafür stellt das BMWi nun zwei unterschiedliche Verfahren zur Verfügung:
Das „PIN-Verfahren“ wird seit dem 10.08.2020 angeboten. Der Rechtsanwalt gibt im Registrierungsprozess für die Antragsplattform seine Daten ein. Diese Daten werden mit dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis abgeglichen und der Anwalt erhält dann einen PIN-Brief zugeschickt. Dieses Verfahren wird auch für die anderen antragsberechtigten Berufsträger (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) eingesetzt. Der Dienstleister des BMWi hat, wie berichtet, ein Tutorial zur Registrierung und Anmeldung von antragserfassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zum PIN-Verfahren zur Verfügung gestellt:
Wie vom BMWi angekündigt, wird nun zusätzlich das „Smartcard-Verfahren“ angeboten. Der Rechtsanwalt setzt dabei im Registrierungsprozess für die Antragsplattform seine beA-Karte ein. Von der Karte werden Name, Nachname und die sog. SAFE-ID ausgelesen. Diese Daten werden mit dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis abgeglichen und weitere Adressdaten ergänzt. Die beA-Karte wird in diesem Zusammenhang lediglich als Authentifizierungsmittel verwendet. Es erfolgt kein Zugriff auf das beAPostfach.
Das BMWi hat Informationen und ein Video „beA-Karte zur Anmeldung im Antragsportal einrichten“ veröffentlicht.
Die BRAK hat diese Informationen auf ihrer Homepage veröffentlicht und ihre FAQ entsprechend angepasst. Alle Informationen finden Sie unter https://brak.de/corona/#Überbrückungshilfe.
Die BRAK forderte die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess. Das Konjunkturpaket der Bundesregierung beinhaltet ein umfassendes Förderprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen. Hierzu wurden Eckpunkte der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" veröffentlicht. Vorgesehen war, dass lediglich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer im Rahmen des Antragstellungsverfahrens zur „Überbrückungshilfe“ tätig werden sollen. Ein sachlicher Grund, weshalb Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in diesem Bereich nicht tätig werden dürfen, bestand nicht.
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit Schreiben vom 23.06.2020 an die Bundesjustizministerin, den Bundesfinanzminister und den Bundeswirtschaftsminister die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der „Überbrückungshilfe“ gefordert und dieser Forderung mit weiterem Schreiben vom 07.07.2020 erneuert.
Die neue Corona-Überbrückungshilfe kann ab dem 10. Juli 2020 (zunächst nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) über die Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Der Bund schließt einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Deshalb wird das Land Baden-Württemberg diese Förderlücke schließen und – wie schon bei der Soforthilfe Corona – auf Antrag einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat berücksichtigen und auszahlen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
Weiterführende Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie hier und auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.