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Kammermitteilung WIR 2/2024
  • Jahresbericht 2024 für das Geschäftsjahr 2023

Informationen zum Coronavirus

 

Hier finden Sie Informationen rund um die Corona-Pandemie

Coronavirus: Wichtige Hinweise zur baldigen Beendigung der Corona-Zuschussprogramme / Überbrückungshilfen und Neustarthilfen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist an uns herangetreten und bittet darum, die prüfenden Dritten – zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören – auf Folgendes hinzuweisen:

Seit nunmehr über zwei Jahren unterstützen die Corona-Zuschussprogramme, insbesondere die Über-brückungs- und Neustarthilfen, betroffene Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen und haben damit einen wichtigen Beitrag zur Existenzsicherung dieser Unternehmen geleistet. Über 2 Millionen Anträge wurden in den Programmen gestellt und rund 57 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt. Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe werden am 30. Juni 2022 auslaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, der Temporary Framework, beendet sein wird.

Daraus ergeben sich jetzt zum Programmende eine Reihe enger Fristsetzungen. Damit allen noch hilfsbedürftigen Unternehmen, die benötigte Unterstützung noch gewährt werden kann, ist es essentiell, dass die vorgegebenen Fristen eingehalten werden.

Wichtige organisatorische Aspekte:

Fristende in den laufenden Programmen

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.

Abwicklung der Programme

  • Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht be-arbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.
  • Fristwahrender Bescheid. Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellen-den, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.
  • Bescheidabruf durch die prüfenden Dritten erforderlich (wichtig!). Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden. Auch hier bitten wir um die Mitwirkung der prüfenden Dritten und Antragstellenden.

Aktuelle Antragskonstellationen in der Überbrückungshilfe IV

Im laufenden Programm, der Überbrückungshilfe IV sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen möglich. Die Antragsfrist läuft noch, gleichzeitig sind viele Anträge und Änderungsanträge bereits gestellt. Naturgemäß konnten viele von Ihnen noch nicht abschließend bearbeitet werden. Hier ein Überblick:

  • Bislang kein ÜH IV-Antrag. Wenn bisher noch kein Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt wurde, kann noch bis zum 15. Juni 2022 ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.
  • ÜH IV-Antrag bereits beschieden. Wenn ein ÜH IV-Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt wurde, der bereits beschieden ist, können die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragt werden.
  • ÜH IV-Antrag für das erste Quartal 2022 noch nicht beschieden. Antragstellende, deren Er-stantrag auf Überbrückungshilfe IV noch nicht beschieden wurde und die deshalb bis Anfang Juni keinen Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen können, müssen zwingend bis zum 15. Juni 2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag stellen. Die Erweiterungsanträge können vom 3. Juni bis 15. Juni im Antragsportal gestellt werden. Der Erweiterungsantrag ist sehr einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann auch noch nach dem 30. Juni 2022 per Änderungsantrag nachgereicht werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die betroffenen prüfenden Dritten wurden bereits per E-Mail über die Möglichkeit des Erweiterungsantrags informiert.

Aktuelle ÜH III-Antragsvereinfachung bei abgelehnter November-/Dezemberhilfe

Im Rahmen der November-/Dezemberhilfe gab es eine größere Zahl von Anträgen aus Branchen, die nicht antragsberechtigt waren, weil sie nicht geschlossen waren. Das gilt zum Beispiel für Anträge von Friseuren oder Taxiunternehmen. Diese Anträge sind deshalb abzulehnen. Trotzdem hatten auch diese Unternehmen zum Teil erhebliche coronabedingte Einbußen zu verzeichnen. Deshalb wurde politisch entschieden, dass diese Unternehmen, jedenfalls soweit sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, auch für die Monate November/Dezember 2020 diese in Anspruch nehmen können. Damit die Betroffenen diese Möglichkeit nutzen können, müssen sie rechtzeitig ihren vorliegenden ÜH III-Antrag um die Monate November/Dezember 2020 erweitern.

  • Antragsvoraussetzungen. Wurde ein Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe durch die Bewilligungsstelle abgelehnt bzw. der Bescheid aufgehoben oder ist hinsichtlich des Antrags ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig und wurde bereits fristgerecht Überbrückungshilfe III beantragt, besteht bis zum 15. Juni 2022 die Möglichkeit, die Fördermonate November und/oder Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III zusätzlich zu beantragen.
  • Verkürzter Antrag auch per E-Mail und ohne prüfende Dritte möglich. Der Antrag erfolgt entweder in Form eines durch den Service Desk freigeschalteten Überbrückungshilfe III-Änderungsantrags oder ausnahmsweise über ein Online-Formular, falls es innerhalb der kurzen Frist nicht möglich ist, den Änderungsantrag zu stellen. Das Online-Formular kann ausnahmsweise auch durch die Antragstellenden selbst verschickt werden, so dass die Beteiligung eines prüfen-den Dritten hier nicht zwingend ist. Auch dieser Online-Antrag ist sehr einfach und unkompliziert. Prüfende Dritte der Überbrückungshilfe III sowie betroffene Direktantragsteller der November- und Dezemberhilfe wurden hierüber bereits per E-Mail informiert.
  • Änderung der bisherigen Regelung (wichtig!). Im Rahmen der Schlussabrechnung ist diese Erweiterung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III – anders als bisher in den FAQ beschrieben – nicht mehr möglich. Die FAQ, Ziff. 3.20. sind in diesem Punkt entsprechend angepasst, alle potentiell Betroffenen wurden direkt informiert.
Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer

Hinweise und Linksammlung der BRAK

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat Hinweise und Linksammlungen zum Thema Coronavirus veröffentlicht. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.

Die BRAK hat zudem eine Übersicht über Verordnungen sowie Erlasse und Allgemeinverfügungen der Länder veröffentlicht: https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/uebersicht-covid19vo-der-laender/.

 

FAQ des Bayerischen Innenministeriums

Das Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat FAQs zur Ausgangsbeschränkung veröffentlicht.

Informationen des Bayerischen Stasministeriums der Justiz

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat aktuelle Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus veröffentlicht.


Da uns zahlreiche Anfragen unserer Mitglieder erreicht haben, haben wir im Bayerischen Staatsministerium der Justiz nachgefragt, wie an den Gerichten in unserem Bezirk auf das Coronavirus und die damit einhergehenden Folgen reagiert wird.

Das Antwortschreiben des Amtschefs Ministerialdirigent Prof. Dr. Frank Arloth finden Sie hier.

Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat aktualisierten Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

Die Aktualisierung des Beitrags trägt der Neufassung der Corona-ArbSchV, die am 20.03.2022 in Kraft getreten ist, Rechnung.

Zum Informationsblatt des Ausschusses Arbeitsrecht (Stand März 2022)

Informationen finden Sie auch auf der BRAK-Homepage unter „Corona: Aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft“ und beim Ausschuss Arbeitsrecht.

Anspruchsausschluss für nichtgeimpfte Personen gem. § 56 IfSG

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat Informationen zum Anspruchsausschluss für ungeimpfte Personen auf Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG für Bayern übermittelt.

 

 

Corona im Berufs- und Kanzleialltag

Handlungsleitfaden für bayerische Betriebe zur Handhabung von 3G

Zur Handhabung der 3G-Regelung in Betrieben hat die Staatsregierung einen Handlungsleitfaden für die bayerischen Betriebe erstellt.

Den Handlungsleitfaden finden Sie hier
 

FAQ des DAV

Der DeutscherAnwaltVerein (DAV) hat FAQs zusammengestellt, die eine Orientierung geben, was Anwältinnen und Anwälte jetzt wissen und beachten sollten. Der DAV schreibt die FAQs fort und nimmt zudem weitere Themen auf.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Der Ausschuss Sozialrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat seine Informationen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für von der Coronapandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erneut überarbeitet.


Aufgrund der Änderungen von § 56 IfSG (zuletzt im Dezember 2020) hat der der Ausschuss Sozialrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überarbeitet.

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Dies gilt nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließung von Kitas und Schulen. (Dieser Anspruch ist nach dem Infektionsschutzgesetz unabhängig von dem Anspruch auf Kinderkrankengeld, der vor Kurzem ausgedehnt wurde. In diesem Zusammenhang weist der Beitrag nunmehr darauf hin, dass für die Zeit des Bezugs von Krankengeld weder für das dem Kinderkrankengeldbezug zugrundeliegende Kind noch für ein anderes betreuungsbedürftiges Kind eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz beansprucht werden kann.)

Der Beitrag erläutert schließlich die Anspruchsvoraussetzungen und gibt einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u. a. zu Online-Anträgen.

 

Diese Informationen sind auch auf der BRAK-Homepage auf der Unterseite zu Corona: Aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft eingestellt: https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/.

 

Überbrückungshilfe / Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Überbrückungshilfe III Plus des BMWi
Coronabedingter Umsatzeinbruch/Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen – Hinweis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist an die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) herangetreten und bittet darum, die prüfenden Dritten im Rahmen der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus – zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören – aus begründetem Anlass auf Folgendes hinzuweisen:

Grundsätzlich hat nach Ziffer 1.2. der FAQ das antragstellende Unternehmen zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind. Die prüfenden Dritten prüfen bei allen Anträgen die Angaben der Antragstellenden zur Begründung auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nehmen die Angaben zu den Unterlagen. Die Prüfung, ob geltend gemachte Umsatzeinbrüche wirklich coronabedingt sind, ist ein integraler Teil der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus. Den prüfenden Dritten kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Die Bewilligungsstelle hat die Möglichkeit, sich diese Angaben vorlegen zu lassen.


Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2

Am 1. Februar 2021 hat das StMWi folgende Richtlinien erlassen, die gestern im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht wurden:

Aktuelle Informationen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe finden Sie unter: www.stmwi.bayern.de/wirtschaftshilfen

Aktuelle Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie unter: www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe
 


Am 23.11.2020 hat das Bayerische Wirtschaftsministerium die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2 (Überbrückungshilfe II) erlassen, die am 24.11.2020 im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht wurde.

Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2


Am 5. Oktober 2020 hat das StMWi die Dritte Änderungsrichtlinie zur Überbrückungshilfe erlassen, die heute im BayMBl veröffentlicht wurde:

2020 Nr. 570 Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Änderung betrifft die Verlängerung der Antragsfrist bis 9. Oktober 2020. Die aktuelle konsolidierte Fassung der Richtlinie, die wurde auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona) veröffentlicht.


Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten „Überbrückungshilfe“ beantragen wollen, können sich an der digitalen Online-Plattform des BMWi registrieren. Dafür stellt das BMWi nun zwei unterschiedliche Verfahren zur Verfügung:

Das „PIN-Verfahren“ wird seit dem 10.08.2020 angeboten. Der Rechtsanwalt gibt im Registrierungsprozess für die Antragsplattform seine Daten ein. Diese Daten werden mit dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis abgeglichen und der Anwalt erhält dann einen PIN-Brief zugeschickt. Dieses Verfahren wird auch für die anderen antragsberechtigten Berufsträger (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) eingesetzt. Der Dienstleister des BMWi hat, wie berichtet, ein Tutorial zur Registrierung und Anmeldung von antragserfassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zum PIN-Verfahren zur Verfügung gestellt:

Wie vom BMWi angekündigt, wird nun zusätzlich das „Smartcard-Verfahren“ angeboten. Der Rechtsanwalt setzt dabei im Registrierungsprozess für die Antragsplattform seine beA-Karte ein. Von der Karte werden Name, Nachname und die sog. SAFE-ID ausgelesen. Diese Daten werden mit dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis abgeglichen und weitere Adressdaten ergänzt. Die beA-Karte wird in diesem Zusammenhang lediglich als Authentifizierungsmittel verwendet. Es erfolgt kein Zugriff auf das beAPostfach.

Das BMWi hat Informationen und ein Video „beA-Karte zur Anmeldung im Antragsportal einrichten“ veröffentlicht.

Die BRAK hat diese Informationen auf ihrer Homepage veröffentlicht und ihre FAQ entsprechend angepasst. Alle Informationen finden Sie unter https://brak.de/corona/#Überbrückungshilfe.


Die BRAK forderte die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess. Das Konjunkturpaket der Bundesregierung beinhaltet ein umfassendes Förderprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen. Hierzu wurden Eckpunkte der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" veröffentlicht.  Vorgesehen war, dass lediglich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer im Rahmen des Antragstellungsverfahrens zur „Überbrückungshilfe“ tätig werden sollen. Ein sachlicher Grund, weshalb Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in diesem Bereich nicht tätig werden dürfen, bestand nicht.

Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit Schreiben vom 23.06.2020 an die Bundesjustizministerin, den Bundesfinanzminister und den Bundeswirtschaftsminister die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der „Überbrückungshilfe“ gefordert und dieser Forderung mit weiterem Schreiben vom 07.07.2020 erneuert.  

Die neue Corona-Überbrückungshilfe kann ab dem 10. Juli 2020 (zunächst nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) über die Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Der Bund schließt einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Deshalb wird das Land Baden-Württemberg diese Förderlücke schließen und – wie schon bei der Soforthilfe Corona – auf Antrag einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat berücksichtigen und auszahlen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier

Weiterführende Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie hier und auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer

Soforthilfen und Systemrelevanz

Staatsministerin Trautner bestätigt Einstufung von Rechtsanwälten/-innen als systemrelevant

Auf das Schreiben des Kammerpräsidenten Hans Link vom 21.04.2020 hin bestätigt Staatsministerin Carolina Trautner, Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 12.05.2020, dass die Rechtsberatung und -vertretung im Rahmen der Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung) als Teil der kritischen Infrastruktur gewertet werden. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch deren Mitarbeiter der Kanzlei haben eine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Notbetreuung, sofern auch die weiteren Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Notbetreuung gegeben sind.

 

Klarstellung und Änderungen bei der Kinderbetreuung ab 27.04.2020!

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat auf seiner Homepage den erweiterten Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten veröffentlicht. Danach genügt es ab 27.04.2020 auch, dass nur ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen alle Einrichtungen, die der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen.

 

Rechtsanwaltskammer Nürnberg stufte Beruf des Rechtsanwalts auch bisher schon als systemrelevant ein:

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 13. März 2020 eine Allgemeinverfügung zur Schließung aller Kindertageseinrichtungen und schulischen Einrichtungen erlassen. In der Verfügung sind Ausnahmen für Kinder besonderer Personengruppen vorgesehen. Dabei geht es um Kinder derjenigen Personen, die in kritischen Infrastrukturen tätig sind.

Kritische Infrastrukturen sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden.

Das Ministerium hat insoweit in der Begründung zu Ziffer 3 der Verfügung eine Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen erstellt.

Unter Ziffer 3 fallen unter anderem die zentralen Stellen von Justiz und Verwaltung. Dabei geht es um Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz.

Der Rechtsanwalt ist gem. § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unabhängiges Organ der Rechtspflege und gehört daher nach Sinn und Zweck der vorstehenden Vorschriften zu den genannten Schlüsselpersonen der Justiz. Die Handlungsfähigkeit der Justiz kann ohne Rechtsanwälte nicht gewährleistet werden. Ohne Rechtsanwälte gibt es nur wenige Rechtsstreitigkeiten, über die Gerichte entscheiden könnten; deshalb sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den  kritischen Infrastrukturen tätig.

Gerade Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte leisten einen zentralen Beitrag zum funktionierenden Rechtsstaat und sichern den Bürgern den Zugang zum Recht. Derzeit gibt es wegen der Maßnahmen in vielen Bereichen einen erhöhten Beratungsbedarf.

Es sind die Rechtsanwälte, die im Namen ihrer Mandantschaft Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten austragen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es zahlreichte Verfahren gibt, bei denen Anwaltszwang besteht, beispielsweise in familiengerichtlichen Verfahren, Verfahren vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Auch in der Strafrechtspflege ist die Anwaltstätigkeit nicht nur bei Pflichtverteidigungen von überdurchschnittlicher rechtsstaatsrelevanter Bedeutung. Dabei kann es um existenzielle Angelegenheiten der Mandantschaft gehen, so dass nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer Nürnberg Rechtsanwälte ebenfalls zu dem genannten Personenkreis gehören.

Auch die BRAK stuft in einem Schreiben an die Bundeskanzlerin Rechstanwälte als systemrelevant ein.
 

Aus- und Fortbildung

Zwischen- und Abschlussprüfungen - Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w/d)  

Die Prüfungen finden grundsätzlich planmäßig statt. Für die Durchführung der Prüfung gilt gegebenfalls ein gesondertes Hygienekonzept, sofern dies dass nach dem jeweiligen Pandemiegeschen und den gesetzlichen Vorgaben erforderlich wird. Es wird erforderlichenfalls für jede Prüfung angepasst und ist im Falle der Geltung jederzeit und unbedingt einzuhalten. Zu prüfende Personen, die aufgrund eines sich aus dem Hygienekonzept möglicherweise ergebenden Zutrittsverbots zu den Prüfungsräumlichkeiten nicht an einer Prüfung teilnehmen können, werden gebeten sich rechtzeitig vor der Prüfung mit der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Verbindung zu setzen. Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg behält sich vor, Prüfungen auch kurzfristig abzusagen, sollte dies aufgrund einer sich ändernden Daten-/Faktenlage erforderlich werden.

Grundsätzlich gelten für die Prüfungen alle Hygienemaßnahmen, die allgemein bzw. für den öffentlichen Raum gelten.

 

Fortbildungspflicht für Fachanwälte gem. § 15 FAO

Ungeachtet der Absage zahlreicher Präsenzveranstaltungen besteht die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO uneingeschränkt fort. Zur Erfüllung Ihrer Fortbildungspflicht haben Sie neben den Präsenzseminaren insbesondere die Möglichkeit der zeitlich unbegrenzten Teilnahme an Online-Seminaren. Bis zu fünf Zeitstunden je Kalenderjahr können nach § 15 Abs. 4 FAO auch im Wege des Selbststudiums erbracht werden. Daneben kann der Fortbildungspflicht durch wissenschaftliche Publikationen auf dem jeweiligen Fachgebiet nachgekommen werden. Auch können Kammermitglieder und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Kooperation der RAK Nürnberg mit dem DAI können zu einem ermäßigten Kostenbeitrag auf das eLearning-Angebot des DAI zugreifen.


Coronavirus: Hinweis zur Referendarausbildung

Die dienstliche Verpflichtung der Rechtsreferendare, an der praktischen Stationsausbildung teilzunehmen, wird durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie grundsätzlich nicht berührt. Dies gilt auch während der derzeitigen Einstellung des Präsenzunterrichts in den Referendararbeitsgemeinschaften. Informationen zu Befreiungsvoraussetzungen und zum eingeschränkten Ablauf der praktischen Ausbildung finden Sie im Schreiben des Bay. Staatsministeriums der Justiz vom 24.03.2020 und den Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus.