Coronavirus: Hinweis zur Referendarausbildung
Die dienstliche Verpflichtung der Rechtsreferendare, an der praktischen Stationsausbildung teilzunehmen, wird durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie grundsätzlich nicht berührt. Dies gilt auch während der derzeitigen Einstellung des Präsenzunterrichts in den Referendararbeitsgemeinschaften. Informationen zu Befreiungsvoraussetzungen und zum eingeschränkten Ablauf der praktischen Ausbildung finden Sie im Schreiben des Bay. Staatsministeriums der Justiz vom 24.03.2020 und den Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Im Rahmen der Rechtsanwaltspflichtstation sollen die Rechtsreferendare in folgende Themen eingeführt werden:
- die beratende und prozessverhütende Tätigkeit der Rechtsanwälte, insbesondere Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die Mandanten, Vergleichsverhandlungen sowie Schlichtung und Mediation;
- die forensische Tätigkeit der Rechtsanwälte, insbesondere Erstellen von Schriftsätzen (z.B. Klageschrift, Klageerwiderung, Beweiswürdigung, Rechtsmittelbegründung), Wahrnehmung von Gerichtsterminen (einschließlich Beweisaufnahmen) und Verhandlungsterminen mit Behörden;
- die Durchführung des außerprozessualen Schriftverkehrs;
- das anwaltliche Berufsrecht, insbesondere, vor allem Verschwiegenheitspflicht, Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, sowie Pflichten beim Umgang mit fremden Vermögenswerten, Werbung und die Berufsordnung, sowie in das anwaltliche Gebührenrecht und das Recht der Anwaltshaftung
Zudem sollen die Rechtsreferendare mit dem technischen Kanzleibetrieb vertraut gemacht werden, insbesondere mit der Organisation des Aktenlaufs, der Fristbehandlung und der EDV in einer Anwaltskanzlei. Nach einer Einarbeitungszeit sollen die Rechtsreferendare die Möglichkeit zur selbstständigen Bearbeitung von Mandaten aus allen Arbeitsbereichen der Kanzlei unter verantwortlicher Anleitung der Rechtsanwälte erhalten.
Die Rechtsanwaltskammern stellen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Liste der zur Ausbildung bereiten und geeigneten Rechtsanwälte zur Verfügung. In diese Liste kann jedes Kammermitglied auf Antrag aufgenommen werden. Die Aufnahme in die Ausbilderliste ist Voraussetzung für die Zuweisung von Rechtsreferendaren. Sie gibt Rechtsanwälten jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmter Rechtsreferendare und ersetzt nicht die Zustimmung zur Zuweisung im Einzelfall.